Gesetze / Bundesnotarordnung BNotO § 46 Bund2 Fassungen Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 01.08.2021. Zur aktuellen Fassung → Für eine Amtspflichtverletzung des Vertreters haftet der Notar dem Geschädigten neben dem Vertreter als Gesamtschuldner. Im Verhältnis zwischen dem Notar und dem Vertreter ist der Vertreter allein verpflichtet.