§ 111c Beklagter
Stand: 01.08.2021
Wird zitiert von 9 Entscheidungen zu § 111c BNotO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 12.06.2014 – 1 Not 1/14
- OLG Frankfurt am Main, 06.09.2011 – 1 Not 2/11Zitiert von 3
- BGH, 10.03.2025 – NotZ (Brfg) 3/24Verlegung der Grenzen des Amtsbereichs eines Notars außerhalb seines eigentlichen Amtssitzes
- BGH, 16.03.2015 – NotZ (Brfg) 11/14Verwaltungsrechtliche Notarsache: Beschwerde zum Bundesgerichtshof wegen Nichtanordnung der aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage gegen eine vorläufige Amtsenthebung
- OLG Brandenburg, 05.08.2024 – Not 1/23
- OLG Brandenburg, 19.01.2023 – Not 1/22
Zuletzt entschieden
- KG, 14.05.2019 – Not 6/18
- OLG Frankfurt am Main, 21.01.2016 – 1 Not 2/14Zitiert von 1
- OLG Celle, 16.02.2011 – Not 24/10
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 111c BNotO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/111c#abs-1 (1) Die Klage ist gegen die Notarkammer oder Behörde zu richten,
1.
die den Verwaltungsakt erlassen hat oder zu erlassen hätte; für hoheitliche Maßnahmen, die berufsrechtliche Rechte und Pflichten der Beteiligten beeinträchtigen oder verwirklichen, gilt dies sinngemäß;
2.
deren Entschließung Gegenstand des Verfahrens ist.
Klagen gegen Prüfungsentscheidungen und sonstige Maßnahmen des Prüfungsamtes sind gegen die Leitung des Prüfungsamtes zu richten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/111c#abs-2 (2) In Verfahren zwischen einem Mitglied des Präsidiums oder Vorstandes und der Notarkammer wird die Notarkammer durch eines ihrer Mitglieder vertreten, das der Präsident des zuständigen Gerichts besonders bestellt.