Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung
BRAO§ 205a Tilgung
Stand: 01.08.2022
Wird zitiert von 4
- BGH, 10.03.2025 – NotZ (Brfg) 2/24Nichtberücksichtigung bei der Besetzung einer Notarstelle: Fehlende persönliche Eignung aufgrund wahrheitswidriger Angaben hinsichtlich in der Vergangenheit gegen den Bewerber geführter Verfahren
- BGH, 06.03.2023 – NotZ (Brfg) 6/22Ablehnung von Notarstelle wegen fehlender persönlicher Eignung
- BGH, 23.04.2018 – NotZ (Brfg) 4/17Notarsache: Ablehnung des Antrags eines früheren Notars auf Erteilung der Erlaubnis zur Weiterführung der Amtsbezeichnung mit dem Zusatz "außer Dienst"
- Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, 29.05.2015 – 1 AGH 1/15
4 Entscheidungen zu § 205a BRAO →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/205a#abs-1 (1) Eintragungen in den über das Mitglied der Rechtsanwaltskammer geführten Akten über die in den Sätzen 4 und 5 genannten Maßnahmen und Entscheidungen sind nach Ablauf der in den Sätzen 4 und 5 bestimmten Fristen zu tilgen. Dabei sind die über diese Maßnahmen und Entscheidungen entstandenen Vorgänge aus den Akten zu entfernen und zu vernichten. Die Sätze 1 und 2 gelten sinngemäß, wenn die Akten über das Mitglied elektronisch geführt werden. Die Fristen betragen
Für Maßnahmen, die in Verfahren wegen Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten oder in berufsaufsichtlichen Verfahren anderer Berufe getroffen wurden und bei denen das zugrundeliegende Verhalten zugleich die anwaltlichen Berufspflichten verletzt hat, gelten die für die Tilgung der jeweiligen Maßnahmen geltenden Fristen entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/205a#abs-2 (2) Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem die Maßnahme oder Entscheidung unanfechtbar geworden ist. Im Fall der erneuten Zulassung nach einer Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft oder einer Aberkennung der Rechtsdienstleistungsbefugnis beginnt die Frist mit dieser Zulassung. Nach Fristablauf kann die Entfernung und Vernichtung nach Absatz 1 Satz 2 bis zum Ende des Kalenderjahres aufgeschoben werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/205a#abs-3 (3) Die Frist endet außer in den Fällen des Absatzes 1 Satz 4 Nummer 1 Buchstabe d und e nicht, solange
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/205a#abs-4 (4) Nach Ablauf der Frist gilt das Mitglied der Rechtsanwaltskammer als von den Maßnahmen oder Entscheidungen nach Absatz 1 nicht betroffen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/205a#abs-5 (5) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/205a#abs-6 (6) (weggefallen)