§ 97 Disziplinarmaßnahmen
Stand: 01.08.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/97#abs-1 (1) Im Disziplinarverfahren können folgende Maßnahmen verhängt werden:
Die Disziplinarmaßnahmen des Verweises und der Geldbuße können nebeneinander verhängt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/97#abs-2 (2) Gegen einen hauptberuflichen Notar kann als Disziplinarmaßnahme auch auf Entfernung vom bisherigen Amtssitz erkannt werden. In diesem Fall hat die Landesjustizverwaltung dem Notar nach Rechtskraft der Entscheidung, nachdem die Notarkammer gehört worden ist, unverzüglich einen anderen Amtssitz zuzuweisen. Neben der Entfernung vom bisherigen Amtssitz kann auch eine Geldbuße verhängt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/97#abs-3 (3) Gegen einen Anwaltsnotar kann als Disziplinarmaßnahme auch auf Entfernung aus dem Amt auf bestimmte Zeit erkannt werden. In diesem Fall darf die erneute Bestellung zum Notar nur versagt werden, wenn sich der Notar in der Zwischenzeit eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn unwürdig erscheinen läßt, das Amt eines Notars wieder auszuüben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/97#abs-4 (4) Geldbuße kann gegen Notare bis zu fünfzigtausend Euro, gegen Notarassessoren bis zu fünftausend Euro verhängt werden. Beruht die Handlung, wegen der eine Geldbuße verhängt wird, auf Gewinnsucht, so kann auf Geldbuße bis zum Doppelten des erzielten Vorteils erkannt werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/97#abs-5 (5) Die Entfernung aus dem Amt nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 hat bei einem Anwaltsnotar zugleich die Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft zur Folge.
Wird zitiert von 62 Entscheidungen zu § 97 BNotO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 28.08.2019 – NotSt (Brfg) 1/18Verhängung einer Geldbuße bei standeswidrigem Beurkundungsverhalten eines Notars
- BGH, 15.11.2021 – NotSt (Brfg) 2/21Dienstpflichtverletzungen eines Notars: Unterlassen der Streichung von in einem Formularentwurf enthaltenen Textteilen; Fristwahrung bei Übergabe der Vertragsentwürfe an Verbraucher durch die Vertriebsmitarbeiter; Handeln aus Gewinnsicht bei fahrlässigen Dienstpflichtverletzungen
- OLG Köln, 11.10.2023 – 36 Not 6/23
- BayObLG, 27.10.2022 – 501 DsNot 3/22
- OLG Frankfurt am Main, 03.09.2013 – 2 Not 5/12
- BVerfG, 09.04.2015 – 1 BvR 574/15Nichtannahmebeschluss: Vorsätzliche Verletzung der Gebührenbeitreibungspflicht eines Notars (§ 17 Abs 1 BNotO) als hinreichender Grund für Amtsenthebung (§§ 95, 97 BNotO) - keine Verletzung von Art 12 Abs 1 GG, des Bestimmtheits- oder des VerhältnismäßigkeitsgrundsatzesZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BGH, 10.11.2025 – NotSt (Brfg) 1/24Aussagepflicht eines Notars in gerichtlichem Verfahren
- BGH, 10.11.2025 – NotSt (Brfg) 2/25Verstoß eines Notars gegen das Mitwirkungsverbot bei einer Grundstücksübertragung vom Vater auf die Tochter
- BayObLG, 15.04.2025 – 501 DSNot 4/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 97 BNotO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
07.07.2021 Ausfertigung
§ 97 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363; 2022 I 666)
BGBl. 2021 I S. 2363
BGBl. 2021 I S. 2363 Gesetzgebungsmaterialien
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.