§ 110a
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/110a?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Eintragungen in den über den Notar geführten Akten über einen Verweis oder eine Geldbuße sind nach zehn Jahren zu tilgen, auch wenn sie nebeneinander verhängt wurden. Die über diese Disziplinarmaßnahmen entstandenen Vorgänge sind aus den über den Notar geführten Akten zu entfernen und zu vernichten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/110a?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem die Disziplinarmaßnahme unanfechtbar geworden ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/110a?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Frist endet nicht, solange gegen den Notar ein Strafverfahren, ein Disziplinarverfahren, ein anwaltsgerichtliches oder ein berufsgerichtliches Verfahren schwebt, eine andere Disziplinarmaßnahme oder eine anwaltsgerichtliche Maßnahme berücksichtigt werden darf oder ein auf Geldbuße lautendes Urteil noch nicht vollstreckt ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/110a?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Nach Ablauf der Frist gilt der Notar als von Disziplinarmaßnahmen nicht betroffen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/110a?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für Ermahnungen durch die Notarkammer und für Mißbilligungen durch die Aufsichtsbehörde entsprechend. Die Frist beträgt fünf Jahre.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/110a?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Eintragungen über strafgerichtliche Verurteilungen oder über andere Entscheidungen in Verfahren wegen Straftaten, Ordnungswidrigkeiten oder der Verletzung von Berufs- oder Amtspflichten, die nicht zu einer Disziplinarmaßnahme, einer Ermahnung oder Mißbilligung geführt haben, sind nach fünf Jahren zu tilgen. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 3 gelten entsprechend.
Änderungsverlauf
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15.07.2022 Ausfertigung
§ 110a geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2022 (BGBl. I 1146)
BGBl. 2022 I S. 1146
BGBl. 2022 I S. 1146 Gesetzgebungsmaterialien
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 110a geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363; 2022 I 666)
BGBl. 2021 I S. 2363
BGBl. 2021 I S. 2363 Gesetzgebungsmaterialien
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