§ 110 Verhältnis des Disziplinarverfahrens zu berufsaufsichtlichen Verfahren nach anderen Berufsgesetzen
Stand: 01.08.2022
Wird zitiert von 8
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Nach Gewicht
- BGH, 18.11.2019 – NotSt (Brfg) 6/18Rechtsweg bei Ahndung mehrerer Verfehlung eines Anwaltsnotars
- OLG Köln, 06.11.2018 – 2 X(Not) 3/18
- BGH, 04.03.2013 – NotSt (Brfg) 1/12Berufsrecht der Notare: Zuständigkeit für die Ahndung des Verstoßes eines Anwaltsnotars gegen das anwaltliche Tätigkeitsverbot und die notarielle Neutralitätspflicht
- OLG Frankfurt am Main, 18.04.2012 – 2 Not 2/12
- BGH, 18.03.2002 – NotSt (B) 6/01
- BGH, 20.07.2020 – NotZ (Brfg) 3/20Vorläufige Amtsenthebung eines Notars wegen einer die Interessen der Rechtsuchenden gefährdenden Art der Wirtschaftsführung; Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Richter des Notarsenats bei Anfechtung eines Bescheides der Präsidentin desselben Oberlandesgerichts
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 110 BNotO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/110#abs-1 (1) Über eine Amtspflichtverletzung eines Anwaltsnotars, die zugleich Pflichten eines anderen Berufs verletzt, dessen Berufsaufsicht er untersteht, ist zunächst im Disziplinarverfahren zu entscheiden, wenn die Pflichtverletzung überwiegend mit der Ausübung des Notaramtes in Zusammenhang steht. Ist kein Schwerpunkt der Pflichtverletzung erkennbar oder besteht kein Zusammenhang der Pflichtverletzung mit der Ausübung eines Berufs, ist zunächst im Disziplinarverfahren zu entscheiden, wenn der Anwaltsnotar hauptsächlich als Notar tätig ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/110#abs-2 (2) Kommt die Entfernung des Anwaltsnotars aus dem Amt in Betracht, kann stets im Disziplinarverfahren entschieden werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/110#abs-3 (3) Gegenstand der Entscheidung im Disziplinarverfahren ist jeweils nur die Verletzung der dem Anwaltsnotar obliegenden Amtspflichten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/110#abs-4 (4) Ist nach Absatz 1 nicht zunächst im Disziplinarverfahren zu entscheiden, so ist ein solches nach Abschluss des zunächst zu führenden Verfahrens nur dann zu führen, wenn es zusätzlich erforderlich erscheint, um den Anwaltsnotar zur Erfüllung seiner Amtspflichten anzuhalten. Die Erforderlichkeit einer Maßnahme nach § 97 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 bleibt durch eine anderweitige Ahndung unberührt.