§ 52 Weiterführung der Amtsbezeichnung
Stand: 01.08.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/52#abs-1 (1) Mit dem Erlöschen des Amtes erlischt die Befugnis, die Amtsbezeichnung „Notarin“ oder „Notar“ zu führen. Die Amtsbezeichnung darf auch nicht mit einem auf das Erlöschen des Amtes hinweisenden Zusatz geführt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/52#abs-2 (2) Ist das Amt eines Notars aus den in § 47 Nummer 1 bis 4 bezeichneten Gründen mit Ausnahme des Todes oder durch Amtsenthebung aus den in § 50 Absatz 1 Nummer 7 bezeichneten Gründen erloschen, so kann die Landesjustizverwaltung dem früheren Notar die Erlaubnis erteilen, seine Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst“ weiterzuführen, der auch „a. D.“ abgekürzt werden kann. Einem Anwaltsnotar darf diese Erlaubnis nur erteilt werden, wenn er weiterhin seine anwaltliche Berufsbezeichnung führen darf.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/52#abs-3 (3) Die Landesjustizverwaltung kann die Erlaubnis zum Führen der Bezeichnung „Notarin außer Dienst“ oder „Notar außer Dienst“ zurücknehmen oder widerrufen, wenn nachträglich Umstände bekannt werden oder eintreten, die bei einem Notar das Erlöschen des Amtes aus den in § 47 Nummer 5 bis 7 bezeichneten Gründen nach sich ziehen würden. Ausgenommen hiervon ist eine Rücknahme oder ein Widerruf aus den in § 50 Absatz 1 Nummer 7 bezeichneten Gründen. Bei einem Anwaltsnotar erlischt die Erlaubnis zum Führen der Bezeichnung zudem, wenn er seine anwaltliche Berufsbezeichnung nicht mehr führen darf. Ist die Erlaubnis nach Satz 3 erloschen, kann sie wieder erteilt werden, wenn die anwaltliche Berufsbezeichnung wieder geführt werden darf.
Wird zitiert von 17 Entscheidungen zu § 52 BNotO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 23.04.2018 – NotZ (Brfg) 4/17Notarsache: Ablehnung des Antrags eines früheren Notars auf Erteilung der Erlaubnis zur Weiterführung der Amtsbezeichnung mit dem Zusatz "außer Dienst"
- BGH, 13.03.2017 – NotZ (Brfg) 4/16Verwaltungsrechtliche Notarsache: Versagung der Erlaubnis zur Fortführung der Amtsbezeichnung Notar mit dem Zusatz "außer Dienst"
- OLG Köln, 07.04.2014 – 2 X (Not) 6/13Zitiert von 1
- BGH, 23.07.2007 – NotZ 56/06
- BGH, 19.11.2018 – NotZ (Brfg) 5/18Notarsache: Versagung der Erlaubnis zur Weiterführung der Amtsbezeichnung "Notar" mit dem Zusatz "außer Dienst"
- BGH, 24.11.2014 – NotZ (Brfg) 8/14Dienstverfehlungen eines Notars: Versagung der Erlaubnis zur Weiterführung der Amtsbezeichnung
Zuletzt entschieden
- BGH, 20.07.2020 – NotZ (Brfg) 2/19Voraussetzungen für Versagung des Führens der Bezeichnung "Notar außer Dienst (a.D.)"
- BGH, 27.08.2019 – AnwZ (Brfg) 35/19Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltsschaft wegen Vermögensverfalls: Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt; Widerlegung der Vermutung des Vermögensverfalls nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens; Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Tätigkeit als Rechtsanwalt trotz Vermögensverfalls
- OLG Köln, 17.07.2017 – 2 VA (Not) 2/17
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 52 BNotO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 52 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363; 2022 I 666)
BGBl. 2021 I S. 2363
BGBl. 2021 I S. 2363 Gesetzgebungsmaterialien
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.