Gesetze / Bundesnaturschutzgesetz
BNatSchG§ 45c Repowering von Windenergieanlagen an Land
Stand: 09.07.2024
Wird zitiert von 7
Nach Gewicht
- OVG Sachsen-Anhalt, 30.01.2024 – 2 K 129/21Zitiert von 2
- BVerwG, 19.12.2023 – 7 C 4/22Zulässigkeit nachträglicher Beschränkungen des Betriebs von WindenergieanlagenZitiert von 26
- BVerwG, 31.03.2023 – 4 A 11/21Zitiert von 20
- BVerwG, 31.03.2023 – 4 A 10/21Erfolglose Klage gegen einen Planfeststellungsbeschluss für eine HöchstspannungsfreileitungZitiert von 46
- OVG NRW, 26.09.2024 – 22 B 727/24.AKZitiert von 10
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 26.06.2024 – 5 KM 226/24 OVGZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VGH Baden-Württemberg, 31.08.2023 – 14 S 2140/22Zitiert von 19
7 Entscheidungen zu § 45c BNatSchG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 45c BNatSchG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BNatSchG%202009/45c#abs-1 (1) Die nachfolgenden Absätze gelten für Vorhaben zur Modernisierung von Windenergieanlagen an Land nach § 16b Absatz 1 und 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BNatSchG%202009/45c#abs-2 (2) Der Umfang der artenschutzrechtlichen Prüfung wird durch das Änderungsgenehmigungsverfahren nach § 16b Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nicht berührt. Die Auswirkungen der zu ersetzenden Bestandsanlagen müssen bei der artenschutzrechtlichen Prüfung als Vorbelastung berücksichtigt werden. Dabei sind insbesondere folgende Umstände einzubeziehen:
Soweit die Auswirkungen der Neuanlagen unter Berücksichtigung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen geringer als oder gleich sind wie die der Bestandsanlagen, ist davon auszugehen, dass die Signifikanzschwelle in der Regel nicht überschritten ist, es sei denn, der Standort liegt in einem Natura 2000-Gebiet mit kollisionsgefährdeten oder störungsempfindlichen Vogel- oder Fledermausarten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BNatSchG%202009/45c#abs-3 (3) Bei der Festsetzung einer Kompensation aufgrund einer Beeinträchtigung des Landschaftsbildes ist die Kompensation abzuziehen, die für die zu ersetzende Bestandsanlage bereits geleistet worden ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BNatSchG%202009/45c#abs-4 (4) Abweichend von § 45b Absatz 8 Nummer 2 und 3 gilt § 45 Absatz 7 Satz 2 für Repowering von Windenergieanlagen an Land nach § 16b Absatz 1 und 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes mit der Maßgabe, dass Standortalternativen in der Regel nicht zumutbar sind, es sei denn, der Standort liegt in einem Natura 2000-Gebiet mit kollisionsgefährdeten oder störungsempfindlichen Vogel- oder Fledermausarten.