§ 42 Zuständigkeit des gerichtsähnlichen Kontrollorgans; Vorlagepflicht des Bundesnachrichtendienstes
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BNDG/42?asof=2022-01-01#abs-1 (1) Das gerichtsähnliche Kontrollorgan ist im Rahmen der strategischen Ausland-Fernmeldeaufklärung zuständig für die Vorabkontrolle der Rechtmäßigkeit
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BNDG/42?asof=2022-01-01#abs-2 (2) Das gerichtsähnliche Kontrollorgan ist im Rahmen der strategischen Ausland-Fernmeldeaufklärung ferner zuständig für die Kontrolle der Rechtmäßigkeit
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BNDG/42?asof=2022-01-01#abs-3 (3) Das gerichtsähnliche Kontrollorgan ist im Rahmen von Eingriffen in informationstechnische Systeme von Ausländern im Ausland nach § 34 zuständig für die Vorabkontrolle der Rechtmäßigkeit
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BNDG/42?asof=2022-01-01#abs-4 (4) Das gerichtsähnliche Kontrollorgan ist im Rahmen von Eingriffen in informationstechnische Systeme von Ausländern im Ausland nach § 34 ferner zuständig für die Kontrolle der Rechtmäßigkeit
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BNDG/42?asof=2022-01-01#abs-5 (5) In den Fällen der Absätze 2 und 4 Nummer 1 und 2 hat der Bundesnachrichtendienst dem gerichtsähnlichen Kontrollorgan den Kontrollgegenstand unverzüglich vorzulegen.
Änderungsverlauf
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01.01.2024 in Kraft
§ 42 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 410)
BGBl. 2023 I Nr. 410
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19.04.2021 Ausfertigung
§ 42 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. April 2021 (BGBl. I 771; 2022 I 214)
BGBl. 2021 I S. 771
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