§ 22 Kernbereichsschutz
Stand: 01.01.2022
Wird zitiert von 6
- BVerwG, 24.02.2021 – 6 A 4/20Auskunftsanspruch gegen den BundesnachrichtendienstZitiert von 5
- BVerwG, 24.01.2018 – 6 A 8/16Anspruch des Betroffenen gegen den Bundesnachrichtendienst auf Auskunft über seine Person betreffenden gespeicherten DatenZitiert von 27
- BVerfG, 19.05.2020 – 1 BvR 2835/17 · BND-Ausland-Ausland-FernmeldeaufklärungZitiert von 30
- BVerwG, 25.09.2024 – 6 A 3/22Anspruch eines Betroffenen auf Auskunft über gespeicherte personenbezogene Daten gegenüber dem BundesnachrichtendienstZitiert von 13
- BVerwG, 13.12.2017 – 6 A 7/16Vorbeugende Unterlassungsklage betreffend die Speicherung und Nutzung von Telekommunikations-Metadaten durch den BundesnachrichtendienstZitiert von 13
- BVerwG, 13.12.2017 – 6 A 6/16Vorbeugende Unterlassungsklage betreffend die Speicherung und Nutzung von Telekommunikations-Metadaten durch den BundesnachrichtendienstZitiert von 36
6 Entscheidungen zu § 22 BNDG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BNDG/22#abs-1 (1) Die Datenerhebung zum Zweck der Erlangung von Erkenntnissen über den Kernbereich privater Lebensgestaltung ist unzulässig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BNDG/22#abs-2 (2) Sofern erst die Weiterverarbeitung der erhobenen personenbezogenen Daten ergibt, dass diese dem Kernbereich privater Lebensgestaltung unterfallen, sind diese unverzüglich zu löschen. Die Löschung ist zu protokollieren. Die Protokolldaten dürfen ausschließlich zur Durchführung von Kontrollen der Datenverarbeitung einschließlich der Datenschutzkontrolle verwendet werden. Die Protokolldaten sind bis zum Ablauf des zweiten auf die Protokollierung folgenden Kalenderjahres aufzubewahren und danach unverzüglich zu löschen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BNDG/22#abs-3 (3) Bestehen im Rahmen der Weiterverarbeitung nach Absatz 2 Zweifel und sollen die Daten nicht unverzüglich gelöscht werden, dürfen die Daten nicht ohne vorherige Prüfung durch den Unabhängigen Kontrollrat verwendet werden. Stellt der Unabhängige Kontrollrat fest, dass die Daten nicht weiterverarbeitet werden dürfen, sind die Daten unverzüglich zu löschen. Die Löschung ist zu protokollieren. Die Protokolldaten dürfen ausschließlich zur Durchführung der Datenschutzkontrolle verwendet werden. Die Protokolldaten sind bis zum Ablauf des zweiten auf die Protokollierung folgenden Kalenderjahres aufzubewahren und danach unverzüglich zu löschen.