§ 22 Kernbereichsschutz
Stand: 01.01.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BNDG/22#abs-1 (1) Die Datenerhebung zum Zweck der Erlangung von Erkenntnissen über den Kernbereich privater Lebensgestaltung ist unzulässig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BNDG/22#abs-2 (2) Sofern erst die Weiterverarbeitung der erhobenen personenbezogenen Daten ergibt, dass diese dem Kernbereich privater Lebensgestaltung unterfallen, sind diese unverzüglich zu löschen. Die Löschung ist zu protokollieren. Die Protokolldaten dürfen ausschließlich zur Durchführung von Kontrollen der Datenverarbeitung einschließlich der Datenschutzkontrolle verwendet werden. Die Protokolldaten sind bis zum Ablauf des zweiten auf die Protokollierung folgenden Kalenderjahres aufzubewahren und danach unverzüglich zu löschen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BNDG/22#abs-3 (3) Bestehen im Rahmen der Weiterverarbeitung nach Absatz 2 Zweifel und sollen die Daten nicht unverzüglich gelöscht werden, dürfen die Daten nicht ohne vorherige Prüfung durch den Unabhängigen Kontrollrat verwendet werden. Stellt der Unabhängige Kontrollrat fest, dass die Daten nicht weiterverarbeitet werden dürfen, sind die Daten unverzüglich zu löschen. Die Löschung ist zu protokollieren. Die Protokolldaten dürfen ausschließlich zur Durchführung der Datenschutzkontrolle verwendet werden. Die Protokolldaten sind bis zum Ablauf des zweiten auf die Protokollierung folgenden Kalenderjahres aufzubewahren und danach unverzüglich zu löschen.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 22 BNDG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 24.02.2021 – 6 A 4/20Auskunftsanspruch gegen den BundesnachrichtendienstZitiert von 6
- BVerwG, 24.01.2018 – 6 A 8/16Anspruch des Betroffenen gegen den Bundesnachrichtendienst auf Auskunft über seine Person betreffenden gespeicherten DatenZitiert von 31
- BVerfG, 19.05.2020 – 1 BvR 2835/17 · BND-Ausland-Ausland-FernmeldeaufklärungZitiert von 33
- BVerwG, 21.12.2021 – 6 PKH 5.21Prozesskostenhilfe; fehlende Erfolgsaussicht einer Klage auf Auskunft über beim Bundesnachrichtendienst gespeicherte Daten Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BVerwG, 27.07.2018 – 6 PKH 3.18
- BVerwG, 13.12.2017 – 6 A 7/16Vorbeugende Unterlassungsklage betreffend die Speicherung und Nutzung von Telekommunikations-Metadaten durch den BundesnachrichtendienstZitiert von 14
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 13.12.2017 – 6 A 6/16Vorbeugende Unterlassungsklage betreffend die Speicherung und Nutzung von Telekommunikations-Metadaten durch den BundesnachrichtendienstZitiert von 39
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 22 BNDG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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05.07.2021 Ausfertigung
§ 22 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I 2274)
BGBl. 2021 I S. 2274
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19.04.2021 Ausfertigung
§ 22 umnummeriert und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. April 2021 (BGBl. I 771; 2022 I 214)
BGBl. 2021 I S. 771
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 22 geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328)
BGBl. 2020 I S. 1328
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23.12.2016 Ausfertigung
§ 22 umnummeriert und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I 3346)
BGBl. 2016 I S. 3346
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.