§ 39 Übermittlung von personenbezogenen Daten aus individuellen Aufklärungsmaßnahmen an ausländische öffentliche Stellen, über- und zwischenstaatliche Stellen sowie an andere ausländische Stellen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BNDG/39#abs-1 (1) Der Bundesnachrichtendienst darf die mit dem Zweck der politischen Unterrichtung oder mit dem Zweck der Gefahrenfrüherkennung gekennzeichneten personenbezogenen Daten zum Zweck der Unterrichtung im Rahmen der internationalen politischen Zusammenarbeit an ausländische öffentliche Stellen sowie über- und zwischenstaatliche Stellen übermitteln, soweit tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Übermittlung zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BNDG/39#abs-2 (2) Der Bundesnachrichtendienst darf die mit dem Zweck der Gefahrenfrüherkennung gekennzeichneten personenbezogenen Daten an die in Absatz 1 genannten Stellen übermitteln, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dies erforderlich ist zur Verfolgung von Straftaten, die den in § 29 Absatz 3 genannten Straftaten entsprechen. Die Regelungen des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BNDG/39#abs-3 (3) Der Bundesnachrichtendienst darf die mit dem Zweck der Gefahrenfrüherkennung gekennzeichneten personenbezogenen Daten an die in Absatz 1 genannten Stellen auch zum Zweck der Weiterverarbeitung für Folgemaßnahmen mit unmittelbarer Außenwirkung für den Betroffenen, insbesondere zur Gefahrenabwehr, übermitteln, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass
Die Entscheidung über die Erforderlichkeit der Übermittlung erfolgt unter Aufsicht einer oder eines Bediensteten des Bundesnachrichtendienstes, die oder der die Befähigung zum Richteramt hat.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BNDG/39#abs-4 (4) Der Bundesnachrichtendienst darf die mit dem Zweck der politischen Unterrichtung gekennzeichneten personenbezogenen Daten an die in Absatz 1 genannten Stellen über Absatz 2 hinaus auch übermitteln, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Übermittlung erforderlich ist zur Verhinderung einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr für
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BNDG/39#abs-5 (5) Für Übermittlungen an andere ausländische Stellen gilt § 30 Absatz 4 und 5 Satz 2 entsprechend.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BNDG/39#abs-6 (6) Für Übermittlungen nach den Absätzen 1 bis 5 gilt im Übrigen § 30 Absatz 6 bis 9 entsprechend.