§ 31 Kooperationen mit ausländischen öffentlichen Stellen
Stand: 01.01.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BNDG/31#abs-1 (1) Soweit der Bundesnachrichtendienst im Rahmen der strategischen Ausland-Fernmeldeaufklärung mit ausländischen öffentlichen Stellen kooperiert, die nachrichtendienstliche Aufgaben wahrnehmen, dürfen dabei auch personenbezogene Daten nach den §§ 32 und 33 verarbeitet werden. Eine Erstreckung der Kooperation auf Daten der folgenden Personen ist unzulässig:
§ 19 Absatz 7 Satz 2 bis 5 findet Anwendung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BNDG/31#abs-2 (2) Die strategische Ausland-Fernmeldeaufklärung auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland darf im Rahmen einer solchen Kooperation nur durch den Bundesnachrichtendienst erfolgen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BNDG/31#abs-3 (3) Eine Kooperation mit den in Absatz 1 Satz 1 genannten ausländischen öffentlichen Stellen ist zulässig, um
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BNDG/31#abs-4 (4) Einzelheiten der Kooperation sind vor ihrem Beginn zwischen dem Bundesnachrichtendienst und der ausländischen öffentlichen Stelle in einer Absichtserklärung schriftlich niederzulegen. In die Absichtserklärung sind insbesondere aufzunehmen:
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BNDG/31#abs-5 (5) Der Zweck der Kooperation muss gerichtet sein auf die Gewinnung von Informationen
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BNDG/31#abs-6 (6) Für einzelne Kooperationszwecke nach Absatz 5 innerhalb solcher Kooperationen sind Erkenntnisziel und Dauer schriftlich festzulegen. Die Erkenntnisziele dürfen den außen- und sicherheitspolitischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland nicht entgegenstehen.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/BNDG/31#abs-7 (7) Die Absichtserklärung bedarf der Zustimmung des Bundeskanzleramtes, wenn die Kooperation mit ausländischen öffentlichen Stellen von Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der Europäischen Freihandelsassoziation oder des Nordatlantikvertrages erfolgt. Im Übrigen bedarf die Absichtserklärung der Zustimmung der Chefin oder des Chefs des Bundeskanzleramtes. Das Parlamentarische Kontrollgremium ist in seiner jeweils folgenden Sitzung über die Absichtserklärung zu unterrichten.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 31 BNDG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
19.04.2021 Ausfertigung
§ 31 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. April 2021 (BGBl. I 771; 2022 I 214)
BGBl. 2021 I S. 771
-
23.12.2016 Ausfertigung
§ 31 umnummeriert und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I 3346)
BGBl. 2016 I S. 3346
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.