Gesetze / BND-Gesetz

BNDG

§ 28 Datenerhebung durch eine ausländische öffentliche Stelle

Stand: 09.01.2024

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BNDG/28#abs-1 (1) Der Bundesnachrichtendienst darf ausländische öffentliche Stellen zur Durchführung strategischer Aufklärungsmaßnahmen ersuchen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BNDG/28#abs-2 (2) Der Bundesnachrichtendienst darf die von der ausländischen öffentlichen Stelle erhobenen Daten verarbeiten. Die in diesem Unterabschnitt geregelten Vorschriften zur Datenverarbeitung finden entsprechende Anwendung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BNDG/28#abs-3 (3) Soweit die ausländische öffentliche Stelle zur Datenerhebung Suchbegriffe des Bundesnachrichtendienstes verwendet, müssen diese Suchbegriffe die Voraussetzungen des § 19 Absatz 5 und der §§ 20 bis 22 und 23 Absatz 5 erfüllen. Die ausländische öffentliche Stelle darf diese Suchbegriffe für eigene Zwecke nur nach vorheriger Zustimmung des Bundesnachrichtendienstes nutzen. Eine solche Zustimmung kann erteilt werden, wenn eine Übermittlung der Suchbegriffe nach § 11e zulässig wäre.

§ 27 § 31