Gesetze / BND-Gesetz

BNDG

§ 20 Berichtigung, Löschung und Verarbeitungseinschränkung personenbezogener Daten

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BNDG/20?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Bundesnachrichtendienst hat die in Dateien gespeicherten personenbezogenen Daten zu berichtigen, zu löschen und deren Verarbeitung einzuschränken nach § 12 des Bundesverfassungsschutzgesetzes mit der Maßgabe, dass die Prüffrist nach § 12 Abs. 3 Satz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes zehn Jahre beträgt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BNDG/20?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Bundesnachrichtendienst hat personenbezogene Daten in Akten zu berichtigen und deren Verarbeitung einzuschränken nach § 13 Absatz 1 und 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Für die Verwendung elektronischer Akten findet § 13 Absatz 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes mit der Maßgabe Anwendung, dass die Erforderlichkeit der elektronischen Akten für die Aufgabenerfüllung spätestens nach zehn Jahren zu prüfen ist.

§ 9h § 10