§ 20 Besondere Formen der strategischen Ausland-Fernmeldeaufklärung
Stand: 01.01.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BNDG/20#abs-1 (1) Die gezielte Erhebung von personenbezogenen Daten nach § 19 Absatz 5 von Einrichtungen der Europäischen Union, von öffentlichen Stellen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder von Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern darf nur erfolgen, wenn dies erforderlich ist
Wird nachträglich erkannt, dass eine gezielte Datenerhebung von Einrichtungen der Europäischen Union, von öffentlichen Stellen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder von Unionsbürgerinnen oder Unionsbürgern erfolgt ist, dürfen die erhobenen personenbezogenen Daten nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 1 weiterverarbeitet werden. Andernfalls sind sie unverzüglich zu löschen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BNDG/20#abs-2 (2) Die gezielte Erhebung von personenbezogenen Daten von Personen hinsichtlich derer
darf zur Gefahrenfrüherkennung (§ 19 Absatz 1 Nummer 2) nach § 23 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 nur angeordnet werden, wenn bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit die gegenüber diesen Personen gesteigerte Wahrscheinlichkeit belastender Folgen besonders berücksichtigt wurde.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BNDG/20#abs-3 (3) Die individualisierte Überwachung des gesamten Telekommunikationsverkehrs einer Person ist unzulässig.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 20 BNDG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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19.04.2021 Ausfertigung
§ 20 eingefügt und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. April 2021 (BGBl. I 771; 2022 I 214)
BGBl. 2021 I S. 771
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30.06.2017 Ausfertigung
§ 20 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I 2097)
BGBl. 2017 I S. 2097
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.