§ 13 Kooperation im Rahmen der Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BNDG/13?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Soweit der Bundesnachrichtendienst im Rahmen der Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung (§ 6) mit ausländischen öffentlichen Stellen, die nachrichtendienstliche Aufgaben wahrnehmen (ausländische öffentliche Stellen) kooperiert, dürfen dabei auch Informationen einschließlich personenbezogener Daten nach § 14 erhoben und nach § 15 ausgetauscht werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BNDG/13?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Eine Kooperation nach Absatz 1 mit einer ausländischen öffentlichen Stelle ist zulässig, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BNDG/13?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Einzelheiten der Kooperation sind vor ihrem Beginn zwischen dem Bundesnachrichtendienst und der ausländischen öffentlichen Stelle in einer Absichtserklärung schriftlich niederzulegen. In die Absichtserklärung sind insbesondere aufzunehmen:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BNDG/13?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Kooperationsziele und -inhalte müssen gerichtet sein auf die Gewinnung von Informationen
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BNDG/13?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Die Absichtserklärung bedarf der Zustimmung des Bundeskanzleramtes, wenn die Kooperation mit ausländischen öffentlichen Stellen von Mitgliedstaaten der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraumes oder des Nordatlantikvertrages erfolgt; im Übrigen bedarf sie der Zustimmung der Chefin oder des Chefs des Bundeskanzleramtes. Das Parlamentarische Kontrollgremium ist über die Absichtserklärung zu unterrichten.
Änderungsverlauf
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05.07.2021 Ausfertigung
§ 13 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I 2274)
BGBl. 2021 I S. 2274
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19.04.2021 Ausfertigung
§ 13 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. April 2021 (BGBl. I 771; 2022 I 214)
BGBl. 2021 I S. 771
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