Gesetze / Bundesministergesetz
BMinG§ 6
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BMinG/6#abs-1 (1) Die Mitglieder der Bundesregierung sind, auch nach Beendigung ihres Amtsverhältnisses, verpflichtet, über die ihnen amtlich bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BMinG/6#abs-2 (2) Die Mitglieder der Bundesregierung dürfen, auch wenn sie nicht mehr im Amt sind, über solche Angelegenheiten ohne Genehmigung der Bundesregierung weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BMinG/6#abs-3 (3) Unberührt bleibt die gesetzlich begründete Pflicht, Straftaten anzuzeigen und bei Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung für deren Erhaltung einzutreten.
Wird zitiert von 9 Entscheidungen zu § 6 BMinG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG Berlin-Brandenburg, 26.04.2023 – OVG 10 S 44/22Zitiert von 4
- VG Berlin, 22.11.2023 – 6 K 175/22Zitiert von 3
- VG Berlin, 01.11.2022 – VG 6 L 174/22Zitiert von 4
- BVerwG, 11.06.2026 – 1 C 25.25Versagung der Aussagegenehmigungen für die Bundeskanzlerin a. D. und einen Bundesminister a. D. in einem ZivilprozessZitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 10.04.2025 – 10 B 1/24
- BVerfG, 17.06.2009 – 2 BvE 3/07Zu den Auskunftspflichten der Bundesregierung im Untersuchungsausschuss (Hier: BND-Untersuchungsausschuss)Zitiert von 59
Zuletzt entschieden
- OVG Berlin-Brandenburg, 29.02.2024 – OVG 12 B 27/22Zitiert von 2
- BVerwG, 03.11.2011 – 7 C 3.11Zitiert von 114
- BVerwG, 03.11.2011 – 7 C 3/11Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen; Tätigkeit der Bundesministerien; Unanfechtbarkeit der KostenentscheidungZitiert von 20
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 6 BMinG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.07.2015 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I 1322)
BGBl. 2015 I S. 1322
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02.03.1974 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 30 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I 469)
BGBl. 1974 I S. 469
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.