Gesetze / Bundesministergesetz
BMinG§ 6a
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BMinG/6a#abs-1 (1) Mitglieder der Bundesregierung, die beabsichtigen, innerhalb der ersten 18 Monate nach ihrem Ausscheiden aus dem Amt eine Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes aufzunehmen, haben dies der Bundesregierung schriftlich anzuzeigen. Satz 1 gilt für ehemalige Mitglieder der Bundesregierung entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BMinG/6a#abs-2 (2) Die Anzeigepflicht entsteht, sobald ein Mitglied oder ehemaliges Mitglied der Bundesregierung mit Vorbereitungen für die Aufnahme einer Beschäftigung beginnt oder ihm eine Beschäftigung in Aussicht gestellt wird. Die Anzeige soll mindestens einen Monat vor Aufnahme der Tätigkeit erfolgen. Wird die Frist nicht eingehalten, kann die Bundesregierung die Aufnahme der Tätigkeit bis zur Dauer von höchstens einem Monat vorläufig untersagen.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 6a BMinG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG Berlin-Brandenburg, 29.02.2024 – OVG 12 B 27/22Zitiert von 2
- VG Berlin, 12.05.2022 – 2 K 166/20Zitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 17.04.2026 – OVG 4 S 1/26Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.07.2015 Ausfertigung
§ 6a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I 1322)
BGBl. 2015 I S. 1322
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.