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Artikel 1 · BT-Drs. 18/4630 · S. 10

Zu Artikel 1 (Änderung des Bundesministergesetzes)

Zu Artikel 1 (Änderung des Bundesministergesetzes)
Die Vorschrift dient dem Schutz der Lauterkeit und der Integrität des Regierungshandelns. Sie soll verhindern,
dass durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder sonstigen Beschäftigung unmittelbar nach dem Ausscheiden
aus dem Amt aufgrund der Umstände des Einzelfalls öffentliche Interessen beeinträchtigt werden, weil z. B. eine
Tätigkeit angestrebt wird, die in Zusammenhang mit der früheren amtlichen Tätigkeit steht. Zugleich schützt die
Vorschrift die Betroffenen vor Unsicherheiten und ungerechtfertigter Kritik.
Zu Nummer 1 (Überschrift)
Redaktionelle Anpassung.
Zu Nummer 2 (§§ 6a bis 6d)
Zu § 6a
Zu Absatz 1
Die Regelung verpflichtet amtierende und ausgeschiedene Mitglieder der Bundesregierung dazu, alle Beschäfti-
gungen, die weniger als 18 Monate nach Ausscheiden aus der Bundesregierung begonnen werden sollen, vorher
schriftlich anzuzeigen.
Amtierende Mitglieder sind bereits während ihrer Amtszeit zur Anzeige über eine für die Zeit nach ihrem Aus-
scheiden aus dem Amt angestrebte Erwerbstätigkeit oder Beschäftigung verpflichtet, damit gegebenenfalls früh-
zeitig auf mögliche Interessenkonflikte reagiert werden kann, etwa durch Änderung der Zuständigkeiten.
Satz 2 erstreckt die Regelung auf ehemalige Mitglieder der Bundesregierung. Die Regelung nimmt insoweit Be-
zug auf Fälle der Beendigung des Amtsverhältnisses in § 9 des Bundesministergesetzes. Die Anzeigefrist beginnt
im Fall der Weiterführung der Amtsgeschäfte nach Artikel 69 Absatz 3 des Grundgesetzes erst zum Zeitpunkt der
Ernennung des Nachfolgers.
Die Anzeigepflicht nach Absatz 1 gilt auch für Anschlusstätigkeiten in privaten Unternehmen, an denen der Bund
beteiligt ist. Tätigkeiten im öffentlichen Dienst werden vom Anwendungsbereich der Vorschrift ausdrücklich

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 8.317 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

BT-Drs. 18/4630 im Original öffnen

Herkunft

BT-Drs. 18/4630, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 20.765–29.082 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.04) +D1D2D3 · Prüfwert 77909faf88b1b5f7….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP