Gesetze / Bundesministergesetz
BMinG§ 7
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BMinG/7#abs-1 (1) Die Genehmigung, als Zeuge auszusagen, soll nur versagt werden, wenn die Aussage dem Wohle des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich erschweren würde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BMinG/7#abs-2 (2) Die Genehmigung, ein Gutachten zu erstatten, kann versagt werden, wenn die Erstattung den dienstlichen Interessen Nachteile bereiten würde.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BMinG/7#abs-3 (3) § 28 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 105) bleibt unberührt.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 7 BMinG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG Berlin-Brandenburg, 10.04.2025 – 10 B 1/24
- BVerwG, 11.06.2026 – 1 C 25.25Versagung der Aussagegenehmigungen für die Bundeskanzlerin a. D. und einen Bundesminister a. D. in einem ZivilprozessZitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 26.04.2023 – OVG 10 S 44/22Zitiert von 4
- VG Berlin, 22.11.2023 – 6 K 175/22Zitiert von 3
- VG Berlin, 01.11.2022 – VG 6 L 174/22Zitiert von 4
- BVerfG, 17.06.2009 – 2 BvE 3/07Zu den Auskunftspflichten der Bundesregierung im Untersuchungsausschuss (Hier: BND-Untersuchungsausschuss)Zitiert von 59
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 7 BMinG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.