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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2015, S. 1322

BGBl. 2015 I S. 1322 · 7.198 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2015, Seite 1322 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1322
                                      Gesetz
            zur Änderung des Bundesministergesetzes und des Gesetzes
         über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen
Staatssekretäre
                                                Vom 17. Juli 2015

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                      Artikel 1
                  Änderung des
              Bundesministergesetzes
  Das Bundesministergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 27. Juli 1971 (BGBl. I S. 1166),
das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Okto-
ber 2008 (BGBl. I S. 2018) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. In der Überschrift wird das Wort „(Bundesminister-
   gesetz)“ durch die Angabe „(Bundesministergesetz –
   BMinG)“ ersetzt.
2. Nach § 6 werden die folgenden §§ 6a bis 6d einge-
   fügt:

                          „§ 6a

     (1) Mitglieder der Bundesregierung, die beabsich-
  tigen, innerhalb der ersten 18 Monate nach ihrem
  Ausscheiden aus dem Amt eine Erwerbstätigkeit
  oder sonstige Beschäftigung außerhalb des öffent-

  lichen Dienstes aufzunehmen, haben dies der Bun-

  desregierung schriftlich anzuzeigen. Satz 1 gilt für

  ehemalige Mitglieder der Bundesregierung entspre-

  chend.
     (2) Die Anzeigepflicht entsteht, sobald ein Mit-
  glied oder ehemaliges Mitglied der Bundesregierung
  mit Vorbereitungen für die Aufnahme einer Beschäf-
  tigung beginnt oder ihm eine Beschäftigung in Aus-
  sicht gestellt wird. Die Anzeige soll mindestens einen
  Monat vor Aufnahme der Tätigkeit erfolgen. Wird die
  Frist nicht eingehalten, kann die Bundesregierung
  die Aufnahme der Tätigkeit bis zur Dauer von höchs-
  tens einem Monat vorläufig untersagen.

                          § 6b
     (1) Die Bundesregierung kann die Erwerbstätig-
  keit oder sonstige Beschäftigung für die Zeit der
  ersten 18 Monate nach dem Ausscheiden aus dem
  Amt ganz oder teilweise untersagen, soweit zu be-
  sorgen ist, dass durch die Beschäftigung öffentliche

  Interessen beeinträchtigt werden. Von einer Beein-

  trächtigung ist insbesondere dann auszugehen,

  wenn die angestrebte Beschäftigung

  1. in Angelegenheiten oder Bereichen ausgeübt
     werden soll, in denen das ehemalige Mitglied
     der Bundesregierung während seiner Amtszeit
     tätig war, oder
  2. das Vertrauen der Allgemeinheit in die Integrität
     der Bundesregierung beeinträchtigen kann.
  Die Untersagung ist zu begründen.
    (2) Eine Untersagung soll in der Regel die Dauer
  von einem Jahr nicht überschreiten. In Fällen, in de-
  nen öffentliche Interessen schwer beeinträchtigt

  wären, kann eine Untersagung für die Dauer von
  bis zu 18 Monaten ausgesprochen werden.
     (3) Die Bundesregierung trifft ihre Entscheidung
  über eine Untersagung auf Empfehlung eines aus
  drei Mitgliedern bestehenden beratenden Gremiums.
  Das beratende Gremium hat seine Empfehlung zu
  begründen. Es gibt seine Empfehlung nicht öffent-
  lich ab.
     (4) Die Entscheidung ist unter Mitteilung der
  Empfehlung des beratenden Gremiums zu veröffent-
  lichen.

                           § 6c
     (1) Die Mitglieder des beratenden Gremiums
  sollen Funktionen an der Spitze staatlicher oder ge-
  sellschaftlicher Institutionen wahrgenommen haben
  oder über Erfahrungen in einem wichtigen poli-

  tischen Amt verfügen. Sie werden auf Vorschlag
  der Bundesregierung jeweils zu Beginn einer Wahl-
  periode des Deutschen Bundestages vom Bundes-
  präsidenten berufen und sind ehrenamtlich tätig.

    (2) Die Mitglieder des beratenden Gremiums sind

  auch nach ihrem Ausscheiden zur Verschwiegenheit

  über die ihnen bei oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit

  bekannt gewordenen Angelegenheiten verpflichtet.

     (3) Die Mitglieder des beratenden Gremiums er-
  halten eine pauschale Entschädigung sowie Ersatz
  ihrer Reisekosten. Diese werden vom Chef des Bun-
  deskanzleramtes im Einvernehmen mit dem Bundes-
  ministerium des Innern festgesetzt.
     (4) Die Mitglieder des beratenden Gremiums üben
  ihre Tätigkeit so lange aus, bis neue Mitglieder nach
  Absatz 1 Satz 2 berufen worden sind. Wiederberu-
  fungen sind zulässig.
     (5) Für die Erfüllung seiner Aufgabe ist dem bera-
  tenden Gremium das notwendige Personal und die
  notwendige Sachausstattung zur Verfügung zu stel-
  len.

                           § 6d

     Wird die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder

  sonstigen Beschäftigung nach § 6b Absatz 1 Satz 1

  untersagt, so wird das Übergangsgeld für die Dauer

  der Untersagung gewährt, sofern sich nicht aus § 14
  Absatz 2 Satz 1 ein weitergehender Anspruch er-
  gibt.“

                       Artikel 2
                  Änderung des
       Gesetzes über die Rechtsverhältnisse
      der Parlamentarischen Staatssekretäre
  Das Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Parla-
mentarischen Staatssekretäre vom 24. Juli 1974
(BGBl. I S. 1538), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 3
BGBl. 2015, Seite 1323 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1323
des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 7 wird folgender Satz angefügt:
  „Die Anzeige nach § 6a des Bundesministergesetzes
  erfolgt gegenüber dem zuständigen Mitglied der
  Bundesregierung.“
2. In § 11 Absatz 2 werden die Wörter „§ 111 Abs. 4
   des Bundesbeamtengesetzes“ durch die Wörter „§ 6
   Absatz 3 Nummer 3 des Beamtenversorgungsgeset-
   zes“ ersetzt.

                      Artikel 3
                  Änderung der
           Verwaltungsgerichtsordnung

  § 50 Absatz 1 Nummer 5 der Verwaltungsgerichts-
ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom

                               Die verfassungsmäßigen Rechte
                            sind gewahrt.

  19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Arti-
  kel 13 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (BGBl. I S. 890)
  geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
  „5. über Klagen gegen Maßnahmen und Entscheidun-
      gen nach § 44a des Abgeordnetengesetzes, nach
      den Verhaltensregeln für Mitglieder des Deutschen
      Bundestages, nach § 6b des Bundesministergeset-
      zes und nach § 7 des Gesetzes über die Rechtsver-
      hältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre in
      Verbindung mit § 6b des Bundesministergesetzes,“.

                              Artikel 4

                            Inkrafttreten

    Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
  Kraft.

des Bundesrates
                               Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                            ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                              Berlin, den 17. Juli 2015
                                           Der Bundespräsident
                                              Joachim Gauck
                                           Die Bundeskanzlerin
                                             Dr. A n g e l a
M e r k e l
                                   Der Bundesminister des Innern
                                        Thomas de Maizière
                                             Der Bundesminister
                              d e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z
                                                    Heiko Maas

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2015 I S. 1322. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes e6ddf77238c9732b….