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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2015, S. 1322
BGBl. 2015 I S. 1322 · 7.198 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Änderung des Bundesministergesetzes und des Gesetzes
über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen
Staatssekretäre
Vom 17. Juli 2015
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Änderung des
Bundesministergesetzes
Das Bundesministergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 27. Juli 1971 (BGBl. I S. 1166),
das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Okto-
ber 2008 (BGBl. I S. 2018) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. In der Überschrift wird das Wort „(Bundesminister-
gesetz)“ durch die Angabe „(Bundesministergesetz –
BMinG)“ ersetzt.
2. Nach § 6 werden die folgenden §§ 6a bis 6d einge-
fügt:
„§ 6a
(1) Mitglieder der Bundesregierung, die beabsich-
tigen, innerhalb der ersten 18 Monate nach ihrem
Ausscheiden aus dem Amt eine Erwerbstätigkeit
oder sonstige Beschäftigung außerhalb des öffent-
lichen Dienstes aufzunehmen, haben dies der Bun-
desregierung schriftlich anzuzeigen. Satz 1 gilt für
ehemalige Mitglieder der Bundesregierung entspre-
chend.
(2) Die Anzeigepflicht entsteht, sobald ein Mit-
glied oder ehemaliges Mitglied der Bundesregierung
mit Vorbereitungen für die Aufnahme einer Beschäf-
tigung beginnt oder ihm eine Beschäftigung in Aus-
sicht gestellt wird. Die Anzeige soll mindestens einen
Monat vor Aufnahme der Tätigkeit erfolgen. Wird die
Frist nicht eingehalten, kann die Bundesregierung
die Aufnahme der Tätigkeit bis zur Dauer von höchs-
tens einem Monat vorläufig untersagen.
§ 6b
(1) Die Bundesregierung kann die Erwerbstätig-
keit oder sonstige Beschäftigung für die Zeit der
ersten 18 Monate nach dem Ausscheiden aus dem
Amt ganz oder teilweise untersagen, soweit zu be-
sorgen ist, dass durch die Beschäftigung öffentliche
Interessen beeinträchtigt werden. Von einer Beein-
trächtigung ist insbesondere dann auszugehen,
wenn die angestrebte Beschäftigung
1. in Angelegenheiten oder Bereichen ausgeübt
werden soll, in denen das ehemalige Mitglied
der Bundesregierung während seiner Amtszeit
tätig war, oder
2. das Vertrauen der Allgemeinheit in die Integrität
der Bundesregierung beeinträchtigen kann.
Die Untersagung ist zu begründen.
(2) Eine Untersagung soll in der Regel die Dauer
von einem Jahr nicht überschreiten. In Fällen, in de-
nen öffentliche Interessen schwer beeinträchtigt
wären, kann eine Untersagung für die Dauer von
bis zu 18 Monaten ausgesprochen werden.
(3) Die Bundesregierung trifft ihre Entscheidung
über eine Untersagung auf Empfehlung eines aus
drei Mitgliedern bestehenden beratenden Gremiums.
Das beratende Gremium hat seine Empfehlung zu
begründen. Es gibt seine Empfehlung nicht öffent-
lich ab.
(4) Die Entscheidung ist unter Mitteilung der
Empfehlung des beratenden Gremiums zu veröffent-
lichen.
§ 6c
(1) Die Mitglieder des beratenden Gremiums
sollen Funktionen an der Spitze staatlicher oder ge-
sellschaftlicher Institutionen wahrgenommen haben
oder über Erfahrungen in einem wichtigen poli-
tischen Amt verfügen. Sie werden auf Vorschlag
der Bundesregierung jeweils zu Beginn einer Wahl-
periode des Deutschen Bundestages vom Bundes-
präsidenten berufen und sind ehrenamtlich tätig.
(2) Die Mitglieder des beratenden Gremiums sind
auch nach ihrem Ausscheiden zur Verschwiegenheit
über die ihnen bei oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit
bekannt gewordenen Angelegenheiten verpflichtet.
(3) Die Mitglieder des beratenden Gremiums er-
halten eine pauschale Entschädigung sowie Ersatz
ihrer Reisekosten. Diese werden vom Chef des Bun-
deskanzleramtes im Einvernehmen mit dem Bundes-
ministerium des Innern festgesetzt.
(4) Die Mitglieder des beratenden Gremiums üben
ihre Tätigkeit so lange aus, bis neue Mitglieder nach
Absatz 1 Satz 2 berufen worden sind. Wiederberu-
fungen sind zulässig.
(5) Für die Erfüllung seiner Aufgabe ist dem bera-
tenden Gremium das notwendige Personal und die
notwendige Sachausstattung zur Verfügung zu stel-
len.
§ 6d
Wird die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder
sonstigen Beschäftigung nach § 6b Absatz 1 Satz 1
untersagt, so wird das Übergangsgeld für die Dauer
der Untersagung gewährt, sofern sich nicht aus § 14
Absatz 2 Satz 1 ein weitergehender Anspruch er-
gibt.“
Artikel 2
Änderung des
Gesetzes über die Rechtsverhältnisse
der Parlamentarischen Staatssekretäre
Das Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Parla-
mentarischen Staatssekretäre vom 24. Juli 1974
(BGBl. I S. 1538), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 3

des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 7 wird folgender Satz angefügt:
„Die Anzeige nach § 6a des Bundesministergesetzes
erfolgt gegenüber dem zuständigen Mitglied der
Bundesregierung.“
2. In § 11 Absatz 2 werden die Wörter „§ 111 Abs. 4
des Bundesbeamtengesetzes“ durch die Wörter „§ 6
Absatz 3 Nummer 3 des Beamtenversorgungsgeset-
zes“ ersetzt.
Artikel 3
Änderung der
Verwaltungsgerichtsordnung
§ 50 Absatz 1 Nummer 5 der Verwaltungsgerichts-
ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
Die verfassungsmäßigen Rechte
sind gewahrt.
19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Arti-
kel 13 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (BGBl. I S. 890)
geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„5. über Klagen gegen Maßnahmen und Entscheidun-
gen nach § 44a des Abgeordnetengesetzes, nach
den Verhaltensregeln für Mitglieder des Deutschen
Bundestages, nach § 6b des Bundesministergeset-
zes und nach § 7 des Gesetzes über die Rechtsver-
hältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre in
Verbindung mit § 6b des Bundesministergesetzes,“.
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
des Bundesrates
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 17. Juli 2015
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a
M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Thomas de Maizière
Der Bundesminister
d e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Heiko Maas
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2015 I S. 1322. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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