Gesetze / Bundeslaufbahnverordnung
BLV§ 6 Gestaltung der Laufbahnen
Stand: 17.03.2026
Wird zitiert von 30
Nach Gewicht
- OVG NRW, 20.09.2021 – 1 A 922/19Zitiert von 4
- VG Wiesbaden, 16.07.2021 – 3 L 1310/20.WI
- VG Trier, 04.07.2016 – 1 L 1609/16.TRZitiert von 1
- VG Potsdam, 06.05.2015 – VG 2 K 2060/13
- VG Aachen, 20.08.2009 – 1 K 1446/07
- BVerwG, 15.12.2021 – 2 A 1/21Dienstliche Beurteilung: Laufbahnübergreifende Vergleichsgruppenbildung nach der BesoldungsgruppeZitiert von 37
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 30.01.2025 – 2 VR 3/24Anforderungsprofil mit einem bestimmten Studiengang für die "förderliche" BesetzungZitiert von 8
- BVerwG, 05.09.2024 – 2 A 8/23Erschwerniszulage für besondere Einsätze beim Bundesnachrichtendienst
- VG Köln, 27.08.2024 – 15 L 588/24
30 Entscheidungen zu § 6 BLV →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 6 BLV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BLV%202026/6#abs-1 (1) Die Laufbahnen sind den Laufbahngruppen des einfachen, mittleren, gehobenen und höheren Dienstes zugeordnet. Die Zugehörigkeit einer Laufbahn zu einer Laufbahngruppe richtet sich nach dem im Bundesbesoldungsgesetz bestimmten Eingangsamt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BLV%202026/6#abs-2 (2) In den Laufbahngruppen können jeweils folgende Laufbahnen eingerichtet werden:
1.
der nichttechnische Verwaltungsdienst,
2.
der technische Verwaltungsdienst,
3.
der sprach- und kulturwissenschaftliche Dienst,
4.
der naturwissenschaftliche Dienst,
5.
der agrar-, forst- und ernährungswissenschaftliche sowie tierärztliche Dienst,
6.
der ärztliche und gesundheitswissenschaftliche Dienst,
7.
der sportwissenschaftliche Dienst und
8.
der kunstwissenschaftliche Dienst.