Gesetze / Bundeslaufbahnverordnung
BLV§ 19 Verkürzung der Vorbereitungsdienste
Stand: 17.03.2026
Wird zitiert von 17
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Stuttgart, 27.11.2015 – 9 K 5363/15Zitiert von 4
- VGH Bayern, 14.09.2023 – 6 B 23.837Zitiert von 1
- OVG NRW, 06.08.2025 – 1 A 2198/22Zitiert von 7
- VG Schleswig, 31.08.2018 – 12 A 91/17Zitiert von 1
- OVG NRW, 20.11.2012 – 1 A 1022/11Zitiert von 1
- VGH Bayern, 26.11.2025 – 14 B 24.202
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 02.05.2025 – 1 B 242/25
- OVG NRW, 24.07.2024 – 1 A 1638/22
- OVG NRW, 31.05.2024 – 1 A 1411/22Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 19 BLV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BLV%202026/19#abs-1 (1) Der Vorbereitungsdienst kann verkürzt werden, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BLV%202026/19#abs-2 (2) Auf einen Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst und auf einen Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst, der nicht als Hochschulstudiengang durchgeführt wird, können Ausbildungsleistungen im Umfang von bis zu zwei Dritteln der Regelausbildungsdauer angerechnet werden, wenn
In den Rechtsverordnungen nach § 26 Absatz 2 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes ist zu regeln, welche Ausbildungs- und Prüfungsleistungen des Vorbereitungsdienstes auf Grund welcher konkreten Ausbildungsleistungen als bereits erbracht gelten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BLV%202026/19#abs-3 (3) Auf einen Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst können Studienleistungen angerechnet werden, die an einer Hochschule erbracht worden sind, wenn
Die Rechtsverordnungen nach § 26 Absatz 2 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes können die Anrechnung weiterer Studien- und Prüfungsleistungen regeln.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BLV%202026/19#abs-4 (4) Der Vorbereitungsdienst dauert nach einer Verkürzung oder nach der Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen mindestens sechs Monate.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BLV%202026/19#abs-5 (5) Bei einer Verkürzung oder bei der Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen können Abweichungen vom Ausbildungs-, Lehr- oder Studienplan zugelassen werden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BLV%202026/19#abs-6 (6) Bei einer Verkürzung oder Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen können die Bildungsvoraussetzungen und sonstigen Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 bis 5 des Bundesbeamtengesetzes nicht berücksichtigt werden.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/BLV%202026/19#abs-7 (7) Rechtsverordnungen nach § 26 Absatz 2 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes können für die einzelnen Laufbahnen und Vorbereitungsdienste jeweils vorsehen, dass ein erfolgreich abgeschlossener Vorbereitungsdienst für eine Laufbahn auf den Vorbereitungsdienst für die nächsthöhere Laufbahn bis zu sechs Monaten angerechnet werden kann.