# § 6 BLV 2026 — Gestaltung der Laufbahnen

Bundeslaufbahnverordnung  
Stand: 17.03.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Laufbahnen sind den Laufbahngruppen des einfachen, mittleren, gehobenen und höheren Dienstes zugeordnet. Die Zugehörigkeit einer Laufbahn zu einer Laufbahngruppe richtet sich nach dem im Bundesbesoldungsgesetz bestimmten Eingangsamt.

(2) In den Laufbahngruppen können jeweils folgende Laufbahnen eingerichtet werden:

- 1. der nichttechnische Verwaltungsdienst,

- 2. der technische Verwaltungsdienst,

- 3. der sprach- und kulturwissenschaftliche Dienst,

- 4. der naturwissenschaftliche Dienst,

- 5. der agrar-, forst- und ernährungswissenschaftliche sowie tierärztliche Dienst,

- 6. der ärztliche und gesundheitswissenschaftliche Dienst,

- 7. der sportwissenschaftliche Dienst und

- 8. der kunstwissenschaftliche Dienst.

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Zitiervorschlag: § 6 BLV 2026

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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