Gesetze / Bundeslaufbahnverordnung
BLV§ 21 Allgemeine Regelungen
Stand: 17.03.2026
Wird zitiert von 16
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Potsdam, 06.05.2015 – VG 2 K 2060/13
- BVerwG, 13.12.2012 – 2 C 71/10Anspruch auf Zuerkennung einer Laufbahnbefähigung nach MasterabschlussZitiert von 22
- OVG Thüringen, 08.01.2020 – 2 EO 257/19Zitiert von 1
- OVG NRW, 31.05.2024 – 1 A 1411/22Zitiert von 3
- VG Wiesbaden, 01.09.2022 – 3 K 291/21.WIZitiert von 1
- OVG NRW, 20.09.2021 – 1 A 922/19Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- VG Düsseldorf, 12.05.2025 – 10 L 2920/24Zitiert von 1
- VGH Bayern, 16.02.2022 – 6 ZB 21.197Zitiert von 3
- VGH Bayern, 16.02.2022 – 6 ZB 21.193Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 21 BLV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BLV%202026/21#abs-1 (1) Eine Ausbildung entspricht inhaltlich den Anforderungen des jeweiligen Vorbereitungsdienstes, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BLV%202026/21#abs-2 (2) Die hauptberufliche Tätigkeit muss nach Fachrichtung und Schwierigkeit der Tätigkeit einer Beamtin oder eines Beamten der angestrebten Laufbahn entsprechen. Erfüllt die hauptberufliche Tätigkeit diese Voraussetzung, so darf sie von der nach § 8 Absatz 1 zuständigen Behörde nicht bei der Anerkennung der Befähigung ausgeschlossen werden. Bei einer hauptberuflichen Tätigkeit, die im öffentlichen Dienst ausgeübt worden ist, richtet sich die Bewertung der Schwierigkeit nach der besoldungsrechtlichen oder tarifrechtlichen Bewertung dieser Tätigkeit.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BLV%202026/21#abs-3 (3) Regelmäßige und verkürzte Arbeitszeiten sind gleichzubehandeln, soweit nicht zwingende sachliche Gründe entgegenstehen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BLV%202026/21#abs-4 (4) Elternzeit gilt als hauptberufliche Tätigkeit, wenn vor Beginn der Elternzeit eine hauptberufliche Tätigkeit von insgesamt mindestens sechs Monaten ausgeübt worden ist. Ist die hauptberufliche Tätigkeit im öffentlichen Dienst ausgeübt worden, so gilt Elternzeit auch dann als ausgeübte hauptberufliche Tätigkeit, wenn die hauptberufliche Tätigkeit vor Beginn der Elternzeit weniger als sechs Monate ausgeübt worden ist.