Gesetze / Bundeslaufbahnverordnung
BLV 2009§ 51 Überleitung der Beamtinnen und Beamten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BLV%202009/51?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Beamtinnen und Beamte, die sich beim Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung bereits in einer Laufbahn befinden, die in § 35 Absatz 8 oder den Anlagen 1 bis 5 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, genannt wird, besitzen die Befähigung für die in § 6 dieser Rechtsverordnung aufgeführte entsprechende Laufbahn. Welche Laufbahnen sich entsprechen, ist in Anlage 4 festgelegt. Im Übrigen besitzen sie die Befähigung für eine in § 6 dieser Rechtsverordnung aufgeführte Laufbahn, die ihrer Fachrichtung entspricht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BLV%202009/51?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Beamtinnen und Beamte, die sich bei Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung in Laufbahnen des Post- und Fernmeldedienstes oder der ehemaligen Bundesanstalt für Flugsicherung befinden, besitzen auch die Befähigung für eine in § 6 dieser Rechtsverordnung aufgeführte Laufbahn, die ihrer Fachrichtung entspricht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BLV%202009/51?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Beamtinnen und Beamte, die sich am 26. Januar 2017 in den Laufbahnen des tierärztlichen Dienstes befinden, besitzen die Befähigung für die Laufbahn des agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlichen sowie tierärztlichen Dienstes in ihrer bisherigen Laufbahngruppe.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BLV%202009/51?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Amtsbezeichnungen, die beim Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung geführt werden, können bis zur Übertragung eines anderen Amtes weitergeführt werden.
Änderungsverlauf
-
16.08.2021 Ausfertigung
§ 51 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. August 2021 (BGBl. I 3582)
BGBl. 2021 I S. 3582
-
08.01.2020 Ausfertigung
§ 51 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Januar 2020 (BGBl. I 27)
BGBl. 2020 I S. 27
-
18.01.2017 Ausfertigung
§ 51 umnummeriert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Januar 2017 (BGBl. I 89, 406)
BGBl. 2017 I S. 89
-
02.06.2016 Ausfertigung
§ 51 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Juni 2016 (BGBl. I 1257)
BGBl. 2016 I S. 1257
-
19.10.2013 Ausfertigung
§ 51 geändert durch Artikel 16 Abs. 16 des Gesetzes vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I 3836)
BGBl. 2013 I S. 3836
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.