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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2017, S. 89
BGBl. 2017 I S. 89 · 20.224 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Verordnung
zur Änderung der Bundeslaufbahnverordnung
und anderer laufbahnrechtlicher Vorschriften
Vom 18. Januar 2017
Auf Grund des § 11 Absatz 1 Satz 5, des § 17 Ab-
satz 7, des § 18 Absatz 4, des § 22 Absatz 5 Satz 2 und
des § 26 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes vom
5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), von denen § 26 Ab-
satz 1 durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes vom
6. März 2015 (BGBl. I S. 250) geändert worden ist, ver-
ordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
Änderung der
Bundeslaufbahnverordnung
Die Bundeslaufbahnverordnung vom 12. Februar
2009 (BGBl. I S. 284), die zuletzt durch Artikel 7 des
Gesetzes vom 19. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2362) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 10 wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 10a Auswahlverfahren für die Einstellung in
den Vorbereitungsdienst“.
b) Die Angabe zu § 24 wird wie folgt gefasst:
„§ 24 Zulassung zur höheren Laufbahn bei
Besitz einer Berufsausbildung oder einer
Hochschulausbildung“.
c) Die Angabe zu § 36 wird wie folgt gefasst:
„§ 36 Auswahlverfahren für den Aufstieg“.
2. § 6 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
„5. der agrar-, forst- und ernährungswissen-
schaftliche sowie tierärztliche Dienst,“.
b) In Nummer 7 wird das Komma durch das Wort
„und“ ersetzt.
c) In Nummer 8 wird das Wort „und“ durch einen
Punkt ersetzt.
d) Nummer 9 wird aufgehoben.
3. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:
„§ 10a
Auswahlverfahren für die
Einstellung in den Vorbereitungsdienst
(1) Voraussetzung für die Einstellung in den Vor-
bereitungsdienst ist die erfolgreiche Teilnahme an
einem Auswahlverfahren. In dem Auswahlverfahren
wird die Eignung und Befähigung der Bewerberin-
nen und Bewerber festgestellt. Dafür können All-
gemeinwissen, kognitive, methodische und soziale
Fähigkeiten, Intelligenz, Persönlichkeitsmerkmale,
Motivation sowie Fachwissen, Sprachkenntnisse,
körperliche Fähigkeiten und praktische Fertigkeiten
geprüft werden. Die Anforderungen an die Eignung
und Befähigung der Bewerberinnen und Bewerber
sowie die Auswahlkriterien richten sich nach den
Anforderungen des Vorbereitungsdienstes.
(2) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer
die Voraussetzungen erfüllt, die in der Ausschrei-
bung für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst
bestimmt sind. Ob diese Voraussetzungen erfüllt
werden, wird durch eine Auswertung der Be-
werbungsunterlagen festgestellt, insbesondere von
Zeugnisnoten, Studienleistungen oder Arbeitszeug-
nissen. Ferner können Tests zur Erfassung von
kognitiver Leistungsfähigkeit, sozialen Fähigkeiten,
Persönlichkeitsmerkmalen, Motivation oder Sprach-
kenntnissen durchgeführt werden. Die Tests kön-
nen unterstützt durch Informationstechnologie
durchgeführt werden.
(3) Übersteigt die Zahl der Bewerberinnen und
Bewerber, die die in der Ausschreibung bestimmten
Voraussetzungen erfüllen, das Dreifache der für den
Vorbereitungsdienst angebotenen Plätze, so kann
die Zahl der am Auswahlverfahren Teilnehmenden
beschränkt werden. Dabei sind jedoch mindestens
dreimal so viele Bewerberinnen und Bewerber zu-
zulassen, wie Plätze für den Vorbereitungsdienst
angeboten werden. Zum Auswahlverfahren wird in
diesem Fall zugelassen, wer nach den Bewer-
bungsunterlagen und etwaigen Tests nach Absatz 2
Satz 3 am besten geeignet ist.
(4) Das Auswahlverfahren besteht aus einem
schriftlichen Teil und einem mündlichen Teil, die je-
weils aus mehreren Abschnitten bestehen können.
Wenn es für die Laufbahn erforderlich ist, können in
einem weiteren Teil die körperliche Tauglichkeit
oder praktische Fertigkeiten geprüft werden. Ist
ein abgeschlossenes Hochschulstudium Voraus-
setzung für die Einstellung in den Vorbereitungs-
dienst, kann das Auswahlverfahren nur aus einem
mündlichen Teil bestehen. Von den in einem Teil

oder in einem Abschnitt erbrachten Leistungen
kann die Teilnahme am weiteren Auswahlverfahren
abhängig gemacht werden.
(5) Für den schriftlichen Teil ist eines oder eine
Kombination der folgenden Auswahlinstrumente
anzuwenden:
1. Aufsatz,
2. Leistungstest,
3. Persönlichkeitstest,
4. Simulationsaufgaben,
5. biographischer Fragebogen.
Bei besonderen Anforderungen einer Laufbahn
kann der schriftliche Teil durch weitere Auswahl-
instrumente ergänzt werden. Der schriftliche Teil
kann unterstützt durch Informationstechnologie
durchgeführt werden.
(6) Für den mündlichen Teil ist eines oder eine
Kombination der folgenden Auswahlinstrumente
anzuwenden:
1. strukturiertes oder halbstrukturiertes Interview,
2. Referat,
3. Präsentation,
4. Simulationsaufgaben,
5. Gruppenaufgaben,
6. Gruppendiskussion,
7. Fachkolloquium.
Bei besonderen Anforderungen einer Laufbahn
kann der mündliche Teil durch weitere Auswahl-
instrumente ergänzt werden. Der mündliche Teil
kann in einer Fremdsprache durchgeführt werden.
(7) Die im Auswahlverfahren erbrachten Leistun-
gen sind nach einem Punkte- oder Notensystem zu
bewerten. Es ist eine Rangfolge der geeigneten Be-
werberinnen und Bewerber festzulegen. Die Rang-
folge ist für die Einstellung in den Vorbereitungs-
dienst maßgeblich.
(8) In den Rechtsverordnungen nach § 26 Ab-
satz 1 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes ist
zu regeln,
1. welche wesentlichen Anforderungen an die Eig-
nung und Befähigung der Bewerberinnen und
Bewerber dem Auswahlverfahren zu Grunde
liegen,
2. aus welchen Teilen und Abschnitten das Aus-
wahlverfahren besteht,
3. welche Auswahlinstrumente angewendet wer-
den können,
4. wie die Teile und Abschnitte bei der Gesamt-
bewertung der im Auswahlverfahren erbrachten
Leistungen gewichtet werden,
5. wenn von der Möglichkeit nach Absatz 4 Satz 4
Gebrauch gemacht wird: wovon die weitere Teil-
nahme abhängig gemacht werden soll,
6. wenn von der Möglichkeit nach Absatz 6 Satz 3
Gebrauch gemacht wird: in welcher Fremd-
sprache der mündliche Teil durchgeführt werden
kann.“
4. § 17 Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann
1. in Vorbereitungsdiensten, die als Bachelor-
studiengänge durchgeführt werden, jeweils in
einem Pflichtmodul und in einem Wahlmodul
eine nicht bestandene Modulprüfung ein zweites
Mal wiederholt werden,
2. in den anderen Vorbereitungsdiensten die oberste
Dienstbehörde in begründeten Ausnahmefällen
eine zweite Wiederholung der Laufbahnprüfung
sowie von Modul-, Teil- und Zwischenprüfungen
zulassen.
Die oberste Dienstbehörde kann die Befugnis nach
Satz 3 auf unmittelbar nachgeordnete Behörden
übertragen.“
5. In § 19 Absatz 3 werden die Wörter „nach Erwerb
der Bildungsvoraussetzungen ausgeübt worden
sein und“ gestrichen.
6. In § 23 Absatz 4 Satz 1 wird der Satzteil nach Num-
mer 4 wie folgt gefasst:
„anstelle eines an einer Hochschule erworbenen
Masters ein an einer Hochschule erworbener
Bachelor oder ein gleichwertiger Abschluss, jeweils
in Verbindung mit einer Promotion oder einer haupt-
beruflichen Tätigkeit von mindestens zwei Jahren
und sechs Monaten, berücksichtigt werden.“
7. § 24 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 24
Zulassung zur
höheren Laufbahn bei Besitz einer Berufs-
ausbildung oder einer Hochschulausbildung“.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe „Absatz 3“ wird durch die An-
gabe „Absatz 2“ ersetzt.
bb) Nach dem Wort „erforderliche“ werden die
Wörter „Berufsausbildung oder“ eingefügt.
c) Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. folgende Voraussetzungen erfüllen:
a) im mittleren Dienst die sonstigen Voraus-
setzungen nach § 17 Absatz 3 Nummer 2
des Bundesbeamtengesetzes,
b) im gehobenen Dienst die sonstigen Vo-
raussetzungen nach § 17 Absatz 4 Num-
mer 2 des Bundesbeamtengesetzes und
c) im höheren Dienst die sonstigen Voraus-
setzungen nach § 17 Absatz 5 Nummer 2
des Bundesbeamtengesetzes und“.
d) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Nach der Bewährung wird den Beamtin-
nen und Beamten im Rahmen der besetzbaren
Planstellen ein Amt der höheren Laufbahn ver-
liehen. Das erste Beförderungsamt darf frühes-
tens nach Ablauf einer Dienstzeit von einem Jahr
seit der ersten Verleihung eines Amtes der
höheren Laufbahngruppe verliehen werden.“

8. In § 30 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 werden nach den
Wörtern „nahen Angehörigen“ die Wörter „im Sinne
des § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes“ ein-
gefügt.
9. § 33 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 Satz 2 wird folgender Satz ein-
gefügt:
„Zur Überprüfung der Erfüllung von Anforderun-
gen, zu denen die dienstlichen Beurteilungen
keinen Aufschluss geben, können eignungs-
diagnostische Instrumente eingesetzt werden.“
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Erfolgreich absolvierte Tätigkeiten in einer
öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaat-
lichen Einrichtung, in der Verwaltung eines Mit-
gliedstaats der Europäischen Union oder in einer
öffentlichen Einrichtung eines Mitgliedstaats der
Europäischen Union während einer Beurlaubung
nach § 6 Absatz 1 der Sonderurlaubsverordnung
sind besonders zu berücksichtigen.“
c) Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt ge-
fasst:
„1. bei Beurlaubungen nach § 6 Absatz 1 der
Sonderurlaubsverordnung zur Ausübung ei-
ner gleichwertigen hauptberuflichen Tätig-
keit, wenn die Vergleichbarkeit der Beurtei-
lung der öffentlichen zwischenstaatlichen
oder überstaatlichen Einrichtung, der Verwal-
tung eines Mitgliedstaats der Europäischen
Union oder der öffentlichen Einrichtung eines
Mitgliedstaats der Europäischen Union mit
der dienstlichen Beurteilung nicht gegeben
ist,“.
10. § 35 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Dieser setzt neben der erfolgreichen Teilnahme an
einem Auswahlverfahren Folgendes voraus:
1. beim Aufstieg in den mittleren Dienst: den erfolg-
reichen Abschluss eines fachspezifischen Vor-
bereitungsdienstes oder einer fachspezifischen
Qualifizierung,
2. beim Aufstieg in den gehobenen Dienst: den er-
folgreichen Abschluss eines fachspezifischen Vor-
bereitungsdienstes, einer fachspezifischen Quali-
fizierung oder eines Hochschulstudiums sowie
eine berufspraktische Einführung in die Lauf-
bahn des gehobenen Dienstes und
3. beim Aufstieg in den höheren Dienst: den erfolg-
reichen Abschluss eines fachspezifischen Vorbe-
reitungsdienstes oder eines Hochschulstudiums
sowie eine berufspraktische Einführung in die
Laufbahn des höheren Dienstes.“
11. § 36 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 36
Auswahlverfahren für den Aufstieg“.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „vier“ durch das Wort
„drei“ ersetzt.
bb) Nach Satz 1 werden folgende Sätze ein-
gefügt:
„Voraussetzung für die Zulassung zum Aus-
wahlverfahren für die fachspezifische Quali-
fizierung für den Aufstieg in den gehobenen
Dienst ist neben den in Satz 1 genannten
Voraussetzungen, dass die Bewerberinnen
und Bewerber bei Ablauf der Ausschrei-
bungsfrist
1. das zweite Beförderungsamt erreicht ha-
ben und
2. in der letzten dienstlichen Beurteilung mit
der höchsten oder zweithöchsten Note
ihrer Besoldungsgruppe oder Funktions-
ebene beurteilt worden sind.
Ist das zweite Beförderungsamt das Endamt
der Laufbahn, ist abweichend von Satz 2
Nummer 1 Voraussetzung für die Zulassung
zum Auswahlverfahren, dass die Bewerbe-
rinnen und Bewerber bei Ablauf der Aus-
schreibungsfrist seit mindestens drei Jahren
das erste Beförderungsamt erreicht haben.“
12. § 38 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Fachspezifische Qualifizierungen dauern
1. für den Aufstieg in den mittleren Dienst min-
destens ein Jahr und sechs Monate und
2. für den Aufstieg in den gehobenen Dienst
mindestens zwei Jahre.“
b) Absatz 2 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
„Die fachtheoretische Ausbildung soll für den
Aufstieg in den mittleren Dienst sechs Monate
und für den Aufstieg in den gehobenen Dienst
acht Monate nicht unterschreiten. Sie kann für
den Aufstieg in den gehobenen Dienst zum Teil
berufsbegleitend durchgeführt werden. Die fach-
theoretische Ausbildung vermittelt entsprechend
den Anforderungen der Laufbahn Folgendes:
1. fachspezifische Kenntnisse und Fähigkeiten
sowie
2. Kenntnisse und Fähigkeiten auf folgenden
Gebieten:
a) Verfassungs- und Europarecht,
b) allgemeines Verwaltungsrecht,
c) Recht des öffentlichen Dienstes,
d) Haushaltsrecht,
e) bürgerliches Recht,
f) Organisation der Bundesverwaltung,
g) Aufgaben des öffentlichen Dienstes sowie
h) wirtschaftliches Verwaltungshandeln.“
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „entsprechen-
den Laufbahn des mittleren Dienstes“ durch
die Wörter „nächsthöheren Laufbahn“ er-
setzt.

bb) In Satz 3 werden die Wörter „Die berufs-
praktische Einführung kann“ durch die Wör-
ter „Beim Aufstieg in den mittleren Dienst
kann die berufspraktische Einführung“ er-
setzt.
13. § 42 Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben.
14. § 45 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Erfolgreich absolvierte hauptberufliche Tätigkeiten
in einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder über-
staatlichen Einrichtung, in der Verwaltung eines
Mitgliedstaats der Europäischen Union oder in
einer öffentlichen Einrichtung eines Mitgliedstaats
der Europäischen Union während einer Beurlau-
bung nach § 6 Absatz 1 der Sonderurlaubsver-
ordnung sind besonders zu berücksichtigen, wenn
Erfahrungen und Kenntnisse im internationalen
Bereich für den Dienstposten wesentlich sind.“
15. § 51 wird wie folgt geändert:
a) Nach § 51 Absatz 2 wird folgender Absatz 3 ein-
gefügt:
„(3) Beamtinnen und Beamte, die sich am
26. Januar 2017 in den Laufbahnen des tier-
ärztlichen Dienstes befinden, besitzen die Be-
fähigung für die Laufbahn des agrar-, forst- und
ernährungswissenschaftlichen sowie tierärzt-
lichen Dienstes in ihrer bisherigen Laufbahn-
gruppe.“
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
16. § 54 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 2 werden durch folgenden
Absatz 1 ersetzt:
„(1) Auf Beamtinnen und Beamte, die bis zum
31. Dezember 2015 nach § 54 Absatz 2 Satz 1
der bis zum 26. Januar 2017 geltenden Fassung
erfolgreich an einer Vorauswahl für die Teilnahme
am Auswahlverfahren für den Aufstieg teilge-
nommen haben oder die zum Aufstieg zugelas-
sen worden sind, sind die §§ 33 bis 33b der
Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I
S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Ab-
satz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009
(BGBl. I S. 160) geändert worden ist, weiterhin
anzuwenden.“
b) Die Absätze 3 und 4 werden die Absätze 2
und 3.
17. In Anlage 4 wird die mit den Wörtern „Tierärztlicher Dienst“ beginnende Tabellenzeile durch folgende
Tabellenzeile ersetzt:
Nach Anlage 1 (zu § 34) der Bundeslaufbahnverordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002
(BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28
des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert
worden ist, eingerichtete Laufbahn:
„Tierärztlicher Dienst
Artikel 2
Folgeänderungen
(1) Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung
für den gehobenen technischen Dienst in der Bundes-
wehrverwaltung – Fachrichtung Wehrtechnik – vom
2. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3240, 3692), die durch
Artikel 6 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I
S. 2010) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 37 Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern
„§ 2 Nummer 2“ ein Komma und die Wörter „für die
Teilnahme an einer fachspezifischen Qualifizierung
nach § 38 der Bundeslaufbahnverordnung“ einge-
fügt.
2. In § 38 Absatz 2 werden nach dem Wort „Bundes-
laufbahnverordnung“ die Wörter „in der bis zum
26. Januar 2017 geltenden Fassung“ eingefügt.
(2) In § 6 Absatz 4 Satz 3 der Laufbahnbefähigungs-
anerkennungsverordnung vom 23. November 2009
(BGBl. I S. 3824), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 4
des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) ge-
ändert worden ist, werden die Wörter „§ 17 Absatz 3
Satz 1 und 3“ durch die Wörter „§ 17 Absatz 3 Satz 1
und 3 Nummer 2“ ersetzt.
Entsprechende Laufbahn
bis 26. Januar 2017: Höherer tierärztlicher Dienst
seit 27. Januar 2017: Höherer agrar-, forst- und
ernährungswissenschaftlicher sowie tierärztlicher
Dienst“.
Artikel 3
Änderung der
Verordnung über die Ausbildung und
Prüfung für den mittleren nichttechnischen Dienst in
der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes
In § 5 Absatz 1 der Verordnung über die Ausbildung
und Prüfung für den mittleren nichttechnischen Dienst
in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes
vom 18. Juli 2012 (BGBl. I S. 1554) werden die letzten
fünf Tabellenzeilen wie folgt gefasst:
Prozentualer Anteil Rangpunkte/
der erreichten Punktzahl Rangpunkt- Note
an der erreichbaren Punktzahl zahlen
„41,70 bis 49,99 4
33,40 bis 41,69 3 mangelhaft
25,00 bis 33,39 2
12,50 bis 24,99 1
ungenügend“.
00,00 bis 12,49 0

Artikel 4
Aufhebung der
Verordnung über die Laufbahn,
Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nicht-
technischen Dienst in der Bundesanstalt für Arbeit
Die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und
Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst in
der Bundesanstalt für Arbeit vom 7. August 2001
(BGBl. I S. 2222), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 13
der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320)
geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 5
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
Berlin, den 18. Januar 2017
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Thomas de Maizière
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2017 I S. 89. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes ba8b256bc8aee600….