Gesetze / Bundeslaufbahnverordnung
BLV 2009§ 50 Beurteilungsverfahren und Beurteilungsmaßstab
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BLV%202009/50#abs-1 (1) Die dienstlichen Beurteilungen erfolgen nach einem einheitlichen Beurteilungsmaßstab unter Berücksichtigung der Anforderungen des Amtes und in der Regel von mindestens zwei Personen. Einzelheiten des Beurteilungsverfahrens, insbesondere die Zahl der Beurteilerinnen und Beurteiler sowie gegebenenfalls die Rolle und Verantwortlichkeit mitwirkender Berichterstatterinnen und Berichterstatter, regeln die obersten Dienstbehörden in den Beurteilungsrichtlinien. Sie können diese Befugnis auf andere Behörden übertragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BLV%202009/50#abs-2 (2) Der Anteil der Beamtinnen und Beamten einer Besoldungsgruppe oder einer Funktionsebene, die beurteilt werden, soll bei der höchsten Note zehn Prozent und bei der zweithöchsten Note zwanzig Prozent nicht überschreiten. Im Interesse der Einzelfallgerechtigkeit ist eine Überschreitung um jeweils bis zu fünf Prozentpunkte möglich. Ist die Bildung von Richtwerten wegen zu geringer Fallzahlen nicht möglich, sind die dienstlichen Beurteilungen in geeigneter Weise entsprechend zu differenzieren.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BLV%202009/50#abs-3 (3) Die dienstliche Beurteilung ist der Beamtin oder dem Beamten in ihrem vollen Wortlaut zu eröffnen und mit ihr oder ihm zu besprechen. Die Eröffnung ist aktenkundig zu machen und mit der Beurteilung zu den Personalakten zu nehmen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BLV%202009/50#abs-4 (4) Das Ergebnis eines Beurteilungsdurchgangs soll den Beurteilten in Form eines Notenspiegels in geeigneter Weise bekannt gegeben werden. Hierbei soll der Anteil an Frauen, Männern, Teilzeit- und Telearbeitskräften und schwerbehinderten Menschen jeweils gesondert ausgewiesen werden, wenn die Anonymität der Beurteilungen gewahrt bleibt.
Änderungsverlauf
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15.08.2016 Ausfertigung
§ 50 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. August 2016 (BGBl. I 1981)
BGBl. 2016 I S. 1981
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20.02.2013 Ausfertigung
§ 50 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Februar 2013 (BGBl. I 316)
BGBl. 2013 I S. 316
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