Gesetze / Bundeslaufbahnverordnung
BLV 2009§ 21 Höherer Dienst
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BLV%202009/21#abs-1 (1) Die Anerkennung der Befähigung für eine Laufbahn des höheren Dienstes nach § 7 Nummer 2 Buchstabe a setzt Folgendes voraus:
Als Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit nach Satz 1 Nummer 2 werden gefordert:
§ 19 Absatz 2 bis 5 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BLV%202009/21#abs-2 (2) Die Laufbahnbefähigung für den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst hat auch, wer die Befähigung zum Richteramt hat.
Wird zitiert von 16 Entscheidungen zu § 21 BLV 2009 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Potsdam, 06.05.2015 – VG 2 K 2060/13
- BVerwG, 13.12.2012 – 2 C 71.10Zitiert von 25
- OVG NRW, 12.01.2024 – 1 A 1411/22
- OVG Thüringen, 08.01.2020 – 2 EO 257/19Zitiert von 1
- OVG NRW, 31.05.2024 – 1 A 1411/22Zitiert von 3
- VG Wiesbaden, 01.09.2022 – 3 K 291/21.WIZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Düsseldorf, 12.05.2025 – 10 L 2920/24Zitiert von 1
- VGH Bayern, 16.02.2022 – 6 ZB 21.193Zitiert von 3
- VGH Bayern, 16.02.2022 – 6 ZB 21.197Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 21 BLV 2009 zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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16.08.2021 Ausfertigung
§ 21 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. August 2021 (BGBl. I 3582)
BGBl. 2021 I S. 3582
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15.08.2016 Ausfertigung
§ 21 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. August 2016 (BGBl. I 1981)
BGBl. 2016 I S. 1981
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.