Gesetze / Bundeslaufbahnverordnung
BLV 2009§ 21 Höherer Dienst
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BLV%202009/21?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Anerkennung der Befähigung für eine Laufbahn des höheren Dienstes nach § 7 Nummer 2 Buchstabe a setzt voraus:
§ 19 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BLV%202009/21?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Laufbahnbefähigung für den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst hat auch, wer die Befähigung zum Richteramt hat.
Änderungsverlauf
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16.08.2021 Ausfertigung
§ 21 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. August 2021 (BGBl. I 3582)
BGBl. 2021 I S. 3582
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15.08.2016 Ausfertigung
§ 21 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. August 2016 (BGBl. I 1981)
BGBl. 2016 I S. 1981
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