Gesetze / Bundeslaufbahnverordnung
BLV 2009§ 24 Zulassung zur höheren Laufbahn bei Besitz einer Berufsausbildung oder einer Hochschulausbildung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BLV%202009/24#abs-1 (1) Abweichend von § 17 Absatz 2 bis 5 des Bundesbeamtengesetzes können Beamtinnen und Beamte, die die für eine höhere Laufbahn erforderliche Berufsausbildung oder Hochschulausbildung besitzen, für eine höhere Laufbahn zugelassen werden, wenn sie an einem für Regelbewerberinnen und Regelbewerber vorgesehenen Auswahlverfahren erfolgreich teilgenommen haben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BLV%202009/24#abs-2 (2) Sie verbleiben in ihrem bisherigen beamtenrechtlichen Status, bis sie
Die Zeit einer geforderten hauptberuflichen Tätigkeit und der Bewährung darf nicht wegen Elternzeit verlängert werden. Beträgt die Zeit, in der tatsächlich Dienst geleistet worden ist, wegen Elternzeit weniger als ein Jahr, muss eine Verlängerung erfolgen. Die Verlängerung erfolgt um denjenigen Zeitraum der erforderlich ist, damit ein Jahr tatsächlich Dienst geleistet wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BLV%202009/24#abs-3 (3) Nach der Bewährung wird den Beamtinnen und Beamten im Rahmen der besetzbaren Planstellen ein Amt der höheren Laufbahn verliehen. Das erste Beförderungsamt darf frühestens nach Ablauf einer Dienstzeit von einem Jahr seit der ersten Verleihung eines Amtes der höheren Laufbahngruppe verliehen werden.
Wird zitiert von 10 Entscheidungen zu § 24 BLV 2009 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 06.08.2020 – 1 B 363/20Zitiert von 5
- VG Bayreuth, 25.01.2022 – B 5 E 22.7
- OVG NRW, 05.03.2012 – 1 A 656/10Zitiert von 2
- VG Düsseldorf, 12.05.2025 – 10 L 2920/24Zitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 14.04.2022 – OVG 10 S 38/21Zitiert von 4
- BVerwG, 13.12.2012 – 2 C 71.10Zitiert von 25
Zuletzt entschieden
- OVG Thüringen, 08.01.2020 – 2 EO 257/19Zitiert von 1
- VG Köln, 28.11.2019 – 15 L 1142/19
- OVG Berlin-Brandenburg, 18.01.2019 – OVG 10 S 45.17Zitiert von 8
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 24 BLV 2009 zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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16.08.2021 Ausfertigung
§ 24 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. August 2021 (BGBl. I 3582)
BGBl. 2021 I S. 3582
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18.01.2017 Ausfertigung
§ 24 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Januar 2017 (BGBl. I 89, 406)
BGBl. 2017 I S. 89
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.