Gesetze / Bundeslaufbahnverordnung
BLV 2009§ 20 Gehobener Dienst
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BLV%202009/20#abs-1 (1) Die Anerkennung der Befähigung für eine Laufbahn des gehobenen Dienstes nach § 7 Nummer 2 Buchstabe a setzt Folgendes voraus:
Die Regelstudiendauer des Studiengangs, mit dem der Bachelor oder der gleichwertige Abschluss nach Satz 1 abgeschlossen wurde, muss mindestens drei Jahre betragen haben. Die Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit nach Satz 1 Nummer 2 beträgt mindestens ein Jahr und sechs Monate. § 19 Absatz 2 bis 5 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BLV%202009/20#abs-2 (2) Die Befähigung für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst hat auch, wer einen der folgenden Vorbereitungsdienste abgeschlossen hat:
Wird zitiert von 13 Entscheidungen zu § 20 BLV 2009 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 06.08.2025 – 1 A 2198/22Zitiert von 12
- OVG NRW, 20.11.2012 – 1 A 1022/11Zitiert von 1
- VG Schleswig, 31.08.2018 – 12 A 91/17Zitiert von 1
- OVG NRW, 27.11.2019 – 1 B 1482/19
- VG Ansbach, 16.09.2022 – AN 16 K 20.02557Zitiert von 1
- VG Wiesbaden, 08.11.2012 – 3 L 1139/12.WIZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 20.09.2021 – 1 A 922/19Zitiert von 4
- VG Mainz, 07.07.2021 – 3 K 578/20.MZZitiert von 2
- OVG Berlin-Brandenburg, 17.04.2015 – OVG 7 B 24.14Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 20 BLV 2009 zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
16.08.2021 Ausfertigung
§ 20 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. August 2021 (BGBl. I 3582)
BGBl. 2021 I S. 3582
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.