Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2016, S. 1981
BGBl. 2016 I S. 1981 · 9.960 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Zweite Verordnung
zur Änderung der Bundeslaufbahnverordnung
Vom 15. August 2016
Auf Grund des § 17 Absatz 7, des § 20 Satz 2, des
§ 21 Satz 2 und des § 26 Absatz 1 des Bundesbeamten-
gesetzes, von denen § 26 Absatz 1 durch Artikel 1
Nummer 9 des Gesetzes vom 6. März 2015 (BGBl. I
S. 250) geändert worden ist, verordnet die Bundes-
regierung:
Artikel 1
Änderung der
Bundeslaufbahnverordnung
Die Bundeslaufbahnverordnung vom 12. Februar
2009 (BGBl. I S. 284), die zuletzt durch Artikel 1 der
Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 55 wie
folgt gefasst:
„§ 55 Übergangsregelung zu § 27“.
2. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Fachhoch-
schule des Bundes“ durch die Wörter „Hoch-
schule des Bundes“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „bis zur
Dauer eines Jahres“ durch die Wörter „bis auf
ein Jahr“ ersetzt.
3. In § 15 Absatz 3 werden die Wörter „Nummer 1
und 6 und des Absatzes 2“ durch die Wörter „Satz 1
Nummer 1 und 5 und bei Teilzeitbeschäftigung“ er-
setzt.
4. In § 16 Absatz 2 werden die Wörter „bis zur Dauer
von sechs Monaten“ durch die Wörter „bis zu sechs
Monaten“ ersetzt.
5. In § 17 Absatz 2 werden die Wörter „auf die berufs-
praktische Studienzeit beschränkt“ gestrichen.
6. § 21 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Anerkennung der Befähigung für eine
Laufbahn des höheren Dienstes nach § 7 Nummer 2
Buchstabe a setzt voraus:
1. eine inhaltlich den Anforderungen eines fachspe-
zifischen Vorbereitungsdienstes entsprechende
Ausbildung oder
2. einen an einer Hochschule erworbenen Master
oder einen gleichwertigen Abschluss, der zu-
sammen mit einer hauptberuflichen Tätigkeit
von mindestens zwei Jahren und sechs Monaten
geeignet ist, die Befähigung für die entspre-
chende Laufbahn zu vermitteln.
§ 19 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.“
7. § 23 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 17 Absatz 3“
durch die Wörter „§ 17 Absatz 3 Nummer 1
Buchstabe a“ ersetzt.
b) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 2
bis 5 eingefügt:
„(2) Abweichend von § 17 Absatz 4 Nummer 2
Buchstabe c des Bundesbeamtengesetzes kann
für die Zulassung zur Laufbahn des gehobenen
nichttechnischen Verwaltungsdienstes für eine
Verwendung in der Aufsicht über die Flugsiche-
rung anstelle eines mit einem Bachelor abge-
schlossenen Hochschulstudiums auch eine ab-
geschlossene Ausbildung zur Fluglotsin oder
zum Fluglotsen an der Flugsicherungsakademie

der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH berück-
sichtigt werden.
(3) Abweichend von § 17 Absatz 4 Nummer 2
Buchstabe c des Bundesbeamtengesetzes kann
für die Zulassung zur Laufbahn des gehobenen
technischen Verwaltungsdienstes für eine Ver-
wendung
1. in der Überwachung der Flugtüchtigkeit von
Luftfahrzeugen,
2. in der Überwachung von Luftfahrtunterneh-
men, Organisationen, die fliegendes Personal
ausbilden, und Unternehmen, die Luftfahrt-
gerät entwickeln, herstellen, instand halten
oder ändern, sowie
3. in der Flugunfalluntersuchung
anstelle eines mit einem Bachelor abgeschlosse-
nen Hochschulstudiums auch der Erwerb einer
Lizenz für Berufspilotinnen oder -piloten nach
der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommis-
sion vom 3. November 2011 zur Festlegung
technischer Vorschriften und von Verwaltungs-
verfahren in Bezug auf das fliegende Personal
in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG)
Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und
des Rates (ABl. L 311 vom 25.11.2011, S. 1) in
der jeweils geltenden Fassung berücksichtigt
werden.
(4) Abweichend von § 17 Absatz 5 Nummer 1
Buchstabe a des Bundesbeamtengesetzes kann
für die Zulassung zu den Laufbahnen
1. des höheren technischen Verwaltungsdiens-
tes,
2. des höheren sprach- und kulturwissenschaft-
lichen Dienstes,
3. des höheren naturwissenschaftlichen Diens-
tes sowie
4. des höheren ärztlichen und gesundheits-
wissenschaftlichen Dienstes
anstelle eines mit einem Master abgeschlosse-
nen Hochschulstudiums ein mit einem Bachelor
abgeschlossenes Hochschulstudium in Verbin-
dung mit einer Promotion oder einer hauptberuf-
lichen Tätigkeit von mindestens zwei Jahren und
sechs Monaten berücksichtigt werden. Die
hauptberufliche Tätigkeit muss nach Fachrich-
tung und Schwierigkeit der Tätigkeit einer Beam-
tin oder eines Beamten derselben Laufbahn ent-
sprechen.
(5) Abweichend von § 17 Absatz 5 Nummer 1
Buchstabe a des Bundesbeamtengesetzes kann
für die Zulassung zur Laufbahn des höheren
technischen Verwaltungsdienstes für eine Ver-
wendung
1. in der Überwachung der Flugtüchtigkeit von
Luftfahrzeugen,
2. in der Überwachung von Luftfahrtunterneh-
men, Organisationen, die fliegendes Personal
ausbilden, und Unternehmen, die Luftfahrtge-
rät entwickeln, herstellen, instand halten oder
ändern, sowie
3. in der Flugunfalluntersuchung
anstelle eines mit einem Master abgeschlosse-
nen Hochschulstudiums auch der Erwerb einer
Lizenz für Verkehrspilotinnen oder -piloten nach
der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kom-
mission vom 3. November 2011 zur Festlegung
technischer Vorschriften und von Verwaltungs-
verfahren in Bezug auf das fliegende Personal
in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG)
Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und
des Rates (ABl. L 311 vom 25.11.2011, S. 1) in
der jeweils geltenden Fassung berücksichtigt
werden.“
c) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden die Ab-
sätze 6 bis 8.
d) Im neuen Absatz 6 werden die Wörter „§ 17 Ab-
satz 4 und 5“ durch die Wörter „§ 17 Absatz 4
Nummer 2 Buchstabe c und Absatz 5 Nummer 2
Buchstabe c“ ersetzt.
8. § 25 wird wie folgt gefasst:
„§ 25
Einstellung in ein
höheres Amt als das Eingangsamt
(1) Beamtinnen und Beamte können in ein höhe-
res Amt als das Eingangsamt eingestellt werden,
wenn die beruflichen Erfahrungen, die zusätzlich
zu den Abschlüssen und beruflichen Erfahrungen,
die für die Anerkennung der Laufbahnbefähigung
erforderlich sind, ihrer Art und Bedeutung nach
dem angestrebten Amt gleichwertig sind. Liegen
gleichwertige berufliche Erfahrungen nicht vor,
muss die besondere Befähigung für das ange-
strebte Amt der betreffenden Laufbahn durch för-
derliche Zusatzqualifikationen nachgewiesen wer-
den. Das Beförderungsamt muss nach dem indivi-
duellen fiktiven Werdegang erreichbar sein.
(2) Soweit Zeiten nach Absatz 1 auf den Vor-
bereitungsdienst angerechnet worden sind, können
sie nicht berücksichtigt werden.“
9. In § 36 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Fach-
hochschule des Bundes“ durch die Wörter „Hoch-
schule des Bundes“ ersetzt.
10. § 50 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Einzelheiten des Beurteilungsverfahrens, insbe-
sondere die Zahl der Beurteilerinnen und Beurteiler
sowie gegebenenfalls die Rolle und Verantwortlich-
keit mitwirkender Berichterstatterinnen und Be-
richterstatter, regeln die obersten Dienstbehörden
in den Beurteilungsrichtlinien.“
11. In § 52 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „2015“
durch die Angabe „2018“ ersetzt.
12. § 55 wird wie folgt gefasst:
„§ 55
Übergangsregelung zu § 27
Auf Beamtinnen und Beamte, die zum Zeitpunkt
des Inkrafttretens dieser Verordnung die Vorausset-
zungen des § 27 Absatz 1 Nummer 1 und 2 erfüllen,
ist § 27 Absatz 1 Nummer 3 bis zum 31. Dezember
2019 mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle
der letzten zwei Beurteilungen eine Anlassbeurtei-
lung erstellt werden kann.“

13. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 19 werden die Wörter „oder künst-
lerischer“ und die Wörter „Ärztin/Arzt;“ gestri-
chen.
b) In den Nummern 20 und 21 werden jeweils die
Wörter „oder künstlerischer“ gestrichen.
c) Nummer 22 wird wie folgt geändert:
aa) Nach der Angabe
„Leitende Dekanin/Leitender Dekan;“
wird folgende Angabe eingefügt:
„Direktorin/Direktor bei der Unfallversiche-
rung Bund und Bahn;“.
bb) Nach der Angabe
„Direktorin/Direktor der Bundesstelle für
Flugunfalluntersuchung;“
Berlin, den 15. August 2016
wird folgende Angabe eingefügt:
„Direktorin/Direktor der Bundesstelle für
Seeunfalluntersuchung;“.
cc) Nach der Angabe
„Direktorin/Direktor einer Wehrtechnischen
Dienststelle;“
wird folgende Angabe eingefügt:
„Direktorin/Direktor eines Prüfungsamtes
des Bundes;“.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l
a M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Thomas de Maizière
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2016 I S. 1981. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
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