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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2016, S. 1981

BGBl. 2016 I S. 1981 · 9.960 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2016, Seite 1981 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1981
                                          Zweite Verordnung
                              zur Änderung der Bundeslaufbahnverordnung
                                             Vom 15. August 2016

   Auf Grund des § 17 Absatz 7, des § 20 Satz 2, des
§ 21 Satz 2 und des § 26 Absatz 1 des Bundesbeamten-
gesetzes, von denen § 26 Absatz 1 durch Artikel 1

Nummer 9 des Gesetzes vom 6. März 2015 (BGBl. I
S. 250) geändert worden ist, verordnet die Bundes-
regierung:

                       Artikel 1
                 Änderung der
            Bundeslaufbahnverordnung
  Die Bundeslaufbahnverordnung vom 12. Februar
2009 (BGBl. I S. 284), die zuletzt durch Artikel 1 der
Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 55 wie
    folgt gefasst:

   „§ 55 Übergangsregelung zu § 27“.

 2. § 13 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Fachhoch-
      schule des Bundes“ durch die Wörter „Hoch-
      schule des Bundes“ ersetzt.

   b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „bis zur

      Dauer eines Jahres“ durch die Wörter „bis auf
      ein Jahr“ ersetzt.

 3. In § 15 Absatz 3 werden die Wörter „Nummer 1

    und 6 und des Absatzes 2“ durch die Wörter „Satz 1

    Nummer 1 und 5 und bei Teilzeitbeschäftigung“ er-

    setzt.

 4. In § 16 Absatz 2 werden die Wörter „bis zur Dauer
    von sechs Monaten“ durch die Wörter „bis zu sechs
    Monaten“ ersetzt.

5. In § 17 Absatz 2 werden die Wörter „auf die berufs-
   praktische Studienzeit beschränkt“ gestrichen.

6. § 21 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

    „(1) Die Anerkennung der Befähigung für eine
  Laufbahn des höheren Dienstes nach § 7 Nummer 2
  Buchstabe a setzt voraus:
  1. eine inhaltlich den Anforderungen eines fachspe-
     zifischen Vorbereitungsdienstes entsprechende
     Ausbildung oder
  2. einen an einer Hochschule erworbenen Master
     oder einen gleichwertigen Abschluss, der zu-
     sammen mit einer hauptberuflichen Tätigkeit
     von mindestens zwei Jahren und sechs Monaten
     geeignet ist, die Befähigung für die entspre-
     chende Laufbahn zu vermitteln.

  § 19 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.“

7. § 23 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 17 Absatz 3“
     durch die Wörter „§ 17 Absatz 3 Nummer 1
     Buchstabe a“ ersetzt.

  b) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 2

     bis 5 eingefügt:

        „(2) Abweichend von § 17 Absatz 4 Nummer 2
     Buchstabe c des Bundesbeamtengesetzes kann

     für die Zulassung zur Laufbahn des gehobenen

     nichttechnischen Verwaltungsdienstes für eine

     Verwendung in der Aufsicht über die Flugsiche-

     rung anstelle eines mit einem Bachelor abge-
     schlossenen Hochschulstudiums auch eine ab-
     geschlossene Ausbildung zur Fluglotsin oder
     zum Fluglotsen an der Flugsicherungsakademie
BGBl. 2016, Seite 1982 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1982
       der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH berück-
       sichtigt werden.
          (3) Abweichend von § 17 Absatz 4 Nummer 2
       Buchstabe c des Bundesbeamtengesetzes kann
       für die Zulassung zur Laufbahn des gehobenen
       technischen Verwaltungsdienstes für eine Ver-
       wendung

       1. in der Überwachung der Flugtüchtigkeit von
          Luftfahrzeugen,
       2. in der Überwachung von Luftfahrtunterneh-
          men, Organisationen, die fliegendes Personal
          ausbilden, und Unternehmen, die Luftfahrt-
          gerät entwickeln, herstellen, instand halten
          oder ändern, sowie

       3. in der Flugunfalluntersuchung
       anstelle eines mit einem Bachelor abgeschlosse-
       nen Hochschulstudiums auch der Erwerb einer
       Lizenz für Berufspilotinnen oder -piloten nach

       der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommis-
       sion vom 3. November 2011 zur Festlegung
       technischer Vorschriften und von Verwaltungs-
       verfahren in Bezug auf das fliegende Personal
       in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG)
       Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und
       des Rates (ABl. L 311 vom 25.11.2011, S. 1) in
       der jeweils geltenden Fassung berücksichtigt
       werden.

          (4) Abweichend von § 17 Absatz 5 Nummer 1
       Buchstabe a des Bundesbeamtengesetzes kann
       für die Zulassung zu den Laufbahnen
       1. des höheren technischen Verwaltungsdiens-
          tes,
       2. des höheren sprach- und kulturwissenschaft-
          lichen Dienstes,

       3. des höheren naturwissenschaftlichen Diens-
          tes sowie

       4. des höheren ärztlichen und gesundheits-
          wissenschaftlichen Dienstes

       anstelle eines mit einem Master abgeschlosse-

       nen Hochschulstudiums ein mit einem Bachelor

       abgeschlossenes Hochschulstudium in Verbin-
       dung mit einer Promotion oder einer hauptberuf-
       lichen Tätigkeit von mindestens zwei Jahren und
       sechs Monaten berücksichtigt werden. Die
       hauptberufliche Tätigkeit muss nach Fachrich-
       tung und Schwierigkeit der Tätigkeit einer Beam-
       tin oder eines Beamten derselben Laufbahn ent-
       sprechen.
          (5) Abweichend von § 17 Absatz 5 Nummer 1
       Buchstabe a des Bundesbeamtengesetzes kann
       für die Zulassung zur Laufbahn des höheren
       technischen Verwaltungsdienstes für eine Ver-
       wendung
       1. in der Überwachung der Flugtüchtigkeit von
          Luftfahrzeugen,

       2. in der Überwachung von Luftfahrtunterneh-
          men, Organisationen, die fliegendes Personal
          ausbilden, und Unternehmen, die Luftfahrtge-
          rät entwickeln, herstellen, instand halten oder
          ändern, sowie
       3. in der Flugunfalluntersuchung

      anstelle eines mit einem Master abgeschlosse-
      nen Hochschulstudiums auch der Erwerb einer
      Lizenz für Verkehrspilotinnen oder -piloten nach
      der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kom-
      mission vom 3. November 2011 zur Festlegung
      technischer Vorschriften und von Verwaltungs-
      verfahren in Bezug auf das fliegende Personal
      in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG)
      Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und
      des Rates (ABl. L 311 vom 25.11.2011, S. 1) in
      der jeweils geltenden Fassung berücksichtigt
      werden.“
   c) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden die Ab-
      sätze 6 bis 8.

   d) Im neuen Absatz 6 werden die Wörter „§ 17 Ab-
      satz 4 und 5“ durch die Wörter „§ 17 Absatz 4
      Nummer 2 Buchstabe c und Absatz 5 Nummer 2
      Buchstabe c“ ersetzt.

 8. § 25 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 25
                    Einstellung in ein
            höheres Amt als das Eingangsamt

      (1) Beamtinnen und Beamte können in ein höhe-
   res Amt als das Eingangsamt eingestellt werden,
   wenn die beruflichen Erfahrungen, die zusätzlich
   zu den Abschlüssen und beruflichen Erfahrungen,
   die für die Anerkennung der Laufbahnbefähigung
   erforderlich sind, ihrer Art und Bedeutung nach
   dem angestrebten Amt gleichwertig sind. Liegen
   gleichwertige berufliche Erfahrungen nicht vor,
   muss die besondere Befähigung für das ange-
   strebte Amt der betreffenden Laufbahn durch för-
   derliche Zusatzqualifikationen nachgewiesen wer-
   den. Das Beförderungsamt muss nach dem indivi-
   duellen fiktiven Werdegang erreichbar sein.

      (2) Soweit Zeiten nach Absatz 1 auf den Vor-
   bereitungsdienst angerechnet worden sind, können
   sie nicht berücksichtigt werden.“

 9. In § 36 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Fach-

    hochschule des Bundes“ durch die Wörter „Hoch-

    schule des Bundes“ ersetzt.

10. § 50 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
   „Einzelheiten des Beurteilungsverfahrens, insbe-
   sondere die Zahl der Beurteilerinnen und Beurteiler
   sowie gegebenenfalls die Rolle und Verantwortlich-
   keit mitwirkender Berichterstatterinnen und Be-
   richterstatter, regeln die obersten Dienstbehörden
   in den Beurteilungsrichtlinien.“
11. In § 52 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „2015“
    durch die Angabe „2018“ ersetzt.

12. § 55 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 55
               Übergangsregelung zu § 27

      Auf Beamtinnen und Beamte, die zum Zeitpunkt
   des Inkrafttretens dieser Verordnung die Vorausset-
   zungen des § 27 Absatz 1 Nummer 1 und 2 erfüllen,
   ist § 27 Absatz 1 Nummer 3 bis zum 31. Dezember
   2019 mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle
   der letzten zwei Beurteilungen eine Anlassbeurtei-
   lung erstellt werden kann.“
BGBl. 2016, Seite 1983 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1983
13. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 19 werden die Wörter „oder künst-
      lerischer“ und die Wörter „Ärztin/Arzt;“ gestri-
      chen.

   b) In den Nummern 20 und 21 werden jeweils die
      Wörter „oder künstlerischer“ gestrichen.
   c) Nummer 22 wird wie folgt geändert:

      aa) Nach der Angabe
          „Leitende Dekanin/Leitender Dekan;“
          wird folgende Angabe eingefügt:
          „Direktorin/Direktor bei der Unfallversiche-
          rung Bund und Bahn;“.

      bb) Nach der Angabe
          „Direktorin/Direktor der Bundesstelle     für
          Flugunfalluntersuchung;“

                               Berlin, den 15. August 2016

           wird folgende Angabe eingefügt:
           „Direktorin/Direktor der Bundesstelle      für
           Seeunfalluntersuchung;“.

       cc) Nach der Angabe

           „Direktorin/Direktor einer Wehrtechnischen
           Dienststelle;“

           wird folgende Angabe eingefügt:
           „Direktorin/Direktor     eines   Prüfungsamtes
           des Bundes;“.

                        Artikel 2

                     Inkrafttreten
   Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
                                           Die Bundeskanzlerin
                                             Dr. A n g e l
a M e r k e l
                                   Der Bundesminister des Innern
                                        Thomas de Maizière

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2016 I S. 1981. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes ef57ca8c4d74c83e….