Gesetze / Bundeslaufbahnverordnung
BLV 2009§ 8 Feststellung der Laufbahnbefähigung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BLV%202009/8#abs-1 (1) Besitzen Bewerberinnen oder Bewerber die für die entsprechende Laufbahn vorgeschriebene Vorbildung, erkennt die zuständige oberste Dienstbehörde die Laufbahnbefähigung an. Sie kann diese Befugnis auf andere Behörden übertragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BLV%202009/8#abs-2 (2) Haben Bewerberinnen oder Bewerber die erforderliche Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung erworben, erkennt der Bundespersonalausschuss oder ein von ihm zu bestimmender unabhängiger Ausschuss die Laufbahnbefähigung an.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BLV%202009/8#abs-3 (3) Im Anschluss an das Anerkennungsverfahren nach Absatz 1 oder 2 teilt die zuständige oberste Dienstbehörde der Bewerberin oder dem Bewerber die Feststellung der Laufbahnbefähigung schriftlich mit. Sie kann diese Befugnis auf andere Behörden übertragen. Die Laufbahn und das Datum des Befähigungserwerbs sind in der Mitteilung zu bezeichnen.
Wird zitiert von 15 Entscheidungen zu § 8 BLV 2009 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 13.12.2012 – 2 C 71.10Zitiert von 25
- OVG NRW, 12.04.2023 – 1 A 1451/20
- OVG NRW, 31.05.2024 – 1 A 1411/22Zitiert von 3
- VG Wiesbaden, 01.09.2022 – 3 K 291/21.WIZitiert von 1
- OVG NRW, 06.08.2025 – 1 A 2198/22Zitiert von 12
- VG Düsseldorf, 25.05.2022 – 10 K 1127/21
Zuletzt entschieden
- VGH Bayern, 14.09.2023 – 6 B 23.837Zitiert von 2
- VG Ansbach, 16.09.2022 – AN 16 K 20.02557Zitiert von 1
- OVG NRW, 20.01.2022 – 1 A 4496/19Zitiert von 5
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 8 BLV 2009 zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.