Gesetze / Bundeslaufbahnverordnung
BLV 2009§ 19 Mittlerer Dienst
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BLV%202009/19?asof=2021-08-25#abs-1 (1) Die Anerkennung der Befähigung für eine Laufbahn des mittleren Dienstes nach § 7 Nummer 2 Buchstabe a setzt neben den Bildungsvoraussetzungen Folgendes voraus:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BLV%202009/19?asof=2021-08-25#abs-2 (2) Eine Ausbildung entspricht inhaltlich den Anforderungen eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BLV%202009/19?asof=2021-08-25#abs-3 (3) Die hauptberufliche Tätigkeit muss nach Fachrichtung und Schwierigkeit der Tätigkeit einer Beamtin oder eines Beamten derselben Laufbahn entsprechen. Erfüllt sie diese Voraussetzung, so darf sie von der nach § 8 Absatz 1 zuständigen Behörde nicht bei der Anerkennung der Befähigung ausgeschlossen werden. Bei einer hauptberuflichen Tätigkeit, die im öffentlichen Dienst ausgeübt worden ist, richtet sich die Bewertung der Schwierigkeit nach der besoldungsrechtlichen oder tarifrechtlichen Bewertung dieser Tätigkeit.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BLV%202009/19?asof=2021-08-25#abs-4 (4) Ermäßigte und regelmäßige Arbeitszeiten sind gleich zu behandeln, soweit nicht zwingende sachliche Gründe entgegenstehen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BLV%202009/19?asof=2021-08-25#abs-5 (5) Elternzeit gilt als hauptberufliche Tätigkeit, wenn vor Beginn der Elternzeit eine hauptberufliche Tätigkeit von insgesamt mindestens sechs Monaten ausgeübt worden ist. Ist die hauptberufliche Tätigkeit im öffentlichen Dienst ausgeübt worden, so gilt Elternzeit auch dann als ausgeübte hauptberufliche Tätigkeit, wenn die hauptberufliche Tätigkeit vor Beginn der Elternzeit weniger als sechs Monate ausgeübt worden ist.
Wird zitiert von 20 Entscheidungen zu § 19 BLV 2009 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Stuttgart, 27.11.2015 – 9 K 5363/15Zitiert von 4
- OVG NRW, 12.01.2024 – 1 A 1411/22
- VGH Bayern, 14.09.2023 – 6 B 23.837Zitiert von 2
- VG Schleswig, 31.08.2018 – 12 A 91/17Zitiert von 1
- OVG NRW, 20.11.2012 – 1 A 1022/11Zitiert von 2
- OVG NRW, 06.08.2025 – 1 A 2198/22Zitiert von 12
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 02.05.2025 – 1 B 242/25
- OVG NRW, 24.07.2024 – 1 A 1638/22
- OVG NRW, 31.05.2024 – 1 A 1411/22Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 19 BLV 2009 zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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16.08.2021 Ausfertigung
§ 19 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. August 2021 (BGBl. I 3582)
BGBl. 2021 I S. 3582
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18.01.2017 Ausfertigung
§ 19 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Januar 2017 (BGBl. I 89, 406)
BGBl. 2017 I S. 89
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