Gesetze / Bundespolizei-Laufbahnverordnung
BPolLV§ 12 Besondere Fachverwendungen
Stand: 17.03.2026
Wird zitiert von 5
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- VG Schleswig, 31.08.2018 – 12 A 91/17Zitiert von 1
- OVG NRW, 02.05.2025 – 1 B 242/25
- OVG NRW, 27.02.2018 – 1 A 1917/16Zitiert von 1
- VGH Bayern, 15.09.2022 – 6 CE 22.1803 , 6 CE 22.1337
- VG Frankfurt (Oder), 11.12.2014 – VG 2 L 644/14
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BPolLV%202011/12#abs-1 (1) Für die besonderen Fachverwendungen im Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei nach Anlage 2 können
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BPolLV%202011/12#abs-2 (2) Über die Anerkennung der Laufbahnbefähigung und die Einstellung nach Absatz 1 Nummer 4 entscheidet das Bundespolizeipräsidium.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BPolLV%202011/12#abs-3 (3) Die Versetzung, der Wechsel oder die Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei für technische Fachverwendungen kann in das Amt der Polizeioberkommissarin oder des Polizeioberkommissars erfolgen, wenn haushaltsrechtliche Gründe dem nicht entgegenstehen. Dies setzt ein Hochschulstudium in einem ingenieurwissenschaftlichen Studiengang oder in einem Studiengang, bei dem Inhalte aus den Bereichen der Informatik oder der Informationstechnik überwiegen, voraus, das mit einem Bachelor oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossen wurde. Technische Fachverwendungen sind die Verwendungen im Fachdienst für Informations- und Kommunikationstechnik, im Fachdienst für Polizeitechnik und im kriminaltechnischen Dienst.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BPolLV%202011/12#abs-4 (4) Personen nach Absatz 1 Nummer 1 und 4 erhalten eine polizeifachliche Unterweisung von mindestens sechs Monaten Dauer. Das Bundespolizeipräsidium erlässt für die Unterweisungen einen Rahmenplan.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BPolLV%202011/12#abs-5 (5) Sind Personen nach Absatz 1 Nummer 1 oder 4 für eine Verwendung im ärztlichen Dienst als Polizeivollzugsbeamtin oder Polizeivollzugsbeamter des höheren Dienstes in der Bundespolizei vorgesehen, werden sie mit den Aufgaben des Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei vertraut gemacht. Die Ämter sowie die ihnen zugeordneten Amtsbezeichnungen ergeben sich aus Anlage 1.