Gesetze / Bundeslaufbahnverordnung
BLV 2009§ 19 Mittlerer Dienst
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BLV%202009/19?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Anerkennung der Befähigung für eine Laufbahn des mittleren Dienstes nach § 7 Nummer 2 Buchstabe a setzt neben den Bildungsvoraussetzungen eine abgeschlossene Berufsausbildung voraus, die
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BLV%202009/19?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Eine Ausbildung entspricht inhaltlich den Anforderungen eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BLV%202009/19?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die hauptberufliche Tätigkeit muss nach Fachrichtung und Schwierigkeit der Tätigkeit einer Beamtin oder eines Beamten derselben Laufbahn entsprechen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BLV%202009/19?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Ermäßigte und regelmäßige Arbeitszeiten sind gleich zu behandeln, soweit nicht zwingende sachliche Gründe entgegenstehen.
Änderungsverlauf
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16.08.2021 Ausfertigung
§ 19 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. August 2021 (BGBl. I 3582)
BGBl. 2021 I S. 3582
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18.01.2017 Ausfertigung
§ 19 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Januar 2017 (BGBl. I 89, 406)
BGBl. 2017 I S. 89
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.