Gesetze / Bundeslaufbahnverordnung
BLV 2009§ 18 Einfacher Dienst
Die Anerkennung der Befähigung für eine Laufbahn des einfachen Dienstes nach § 7 Nummer 2 Buchstabe a setzt neben den Bildungsvoraussetzungen eine abgeschlossene Berufsausbildung voraus.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 18 BLV 2009 →
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Änderungsverlauf
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16.08.2021 Ausfertigung
§ 18 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. August 2021 (BGBl. I 3582)
BGBl. 2021 I S. 3582
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