Gesetze / Bundeslaufbahnverordnung

BLV 2009

§ 18 Einfacher Dienst

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Die Anerkennung der Befähigung für eine Laufbahn des einfachen Dienstes nach § 7 Nummer 2 Buchstabe a setzt neben den Bildungsvoraussetzungen eine abgeschlossene Berufsausbildung voraus.

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