Gesetze / Bundeskleingartengesetz
BKleingG§ 17 Überleitungsvorschrift für die kleingärtnerische Gemeinnützigkeit
Stand: 10.06.2019
Anerkennungen der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgesprochen worden sind, bleiben unberührt.