Gesetze / Bußgeldkatalog-Verordnung
BKatV§ 2 Verwarnung
Stand: 30.07.2021
Wird zitiert von 55
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 28.11.1991 – 4 StR 366/91Zitiert von 15
- OLG Köln, 03.03.2000 – Ss 27/00 (B) - 13 B -
- BGH, 11.09.1997 – 4 StR 638/96Zitiert von 10
- OLG Köln, 12.10.1995 – Ss 535/95 (B) - 263 B -
- OLG Celle, 21.09.2000 – 322 Ss 140/00 (OWi)
- OLG Köln, 03.12.1999 – Ss 547/99 (B) - 243 B -
Zuletzt entschieden
- OLG Celle, 18.12.2019 – 2 Ss (OWi) 338/19Zitiert von 1
- LAG Hessen, 06.02.2018 – 8 Sa 594/17Zitiert von 1
- FG Düsseldorf, 04.11.2016 – 1 K 2470/14 LZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 BKatV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BKatV%202013/2#abs-1 (1) Die Verwarnung muss mit einem Hinweis auf die Verkehrszuwiderhandlung verbunden sein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BKatV%202013/2#abs-2 (2) Bei unbedeutenden Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes kommt eine Verwarnung ohne Verwarnungsgeld in Betracht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BKatV%202013/2#abs-3 (3) Das Verwarnungsgeld wird in Höhe von 5, 10, 15, 20, 25, 30, 35, 40, 45, 50 und 55 Euro erhoben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BKatV%202013/2#abs-4 (4) Bei Fußgängern soll das Verwarnungsgeld in der Regel 5 Euro, bei Radfahrern in der Regel 15 Euro betragen, sofern der Bußgeldkatalog nichts anderes bestimmt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BKatV%202013/2#abs-5 (5) Ist im Bußgeldkatalog ein Regelsatz für das Verwarnungsgeld von mehr als 20 Euro vorgesehen, so kann er bei offenkundig außergewöhnlich schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen bis auf 20 Euro ermäßigt werden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BKatV%202013/2#abs-6 (6) Hat der Betroffene durch dieselbe Handlung mehrere geringfügige Ordnungswidrigkeiten begangen, für die jeweils eine Verwarnung mit Verwarnungsgeld in Betracht kommt, so wird nur ein Verwarnungsgeld, und zwar das höchste der in Betracht kommenden Verwarnungsgelder, erhoben.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/BKatV%202013/2#abs-7 (7) Hat der Betroffene durch mehrere Handlungen geringfügige Ordnungswidrigkeiten begangen oder gegen dieselbe Vorschrift mehrfach verstoßen, so sind die einzelnen Verstöße getrennt zu verwarnen.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/BKatV%202013/2#abs-8 (8) In den Fällen der Absätze 6 und 7 ist jedoch zu prüfen, ob die Handlung oder die Handlungen insgesamt noch geringfügig sind.