Gesetze / Bußgeldkatalog-Verordnung
BKatV§ 2 Verwarnung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BKatV%202013/2?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Verwarnung muss mit einem Hinweis auf die Verkehrszuwiderhandlung verbunden sein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BKatV%202013/2?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Bei unbedeutenden Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes kommt eine Verwarnung ohne Verwarnungsgeld in Betracht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BKatV%202013/2?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Das Verwarnungsgeld wird in Höhe von 5, 10, 15, 20, 25, 30, 35, 40, 45, 50 und 55 Euro erhoben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BKatV%202013/2?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Bei Fußgängern soll das Verwarnungsgeld in der Regel 5 Euro, bei Radfahrern in der Regel 15 Euro betragen, sofern der Bußgeldkatalog nichts anderes bestimmt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BKatV%202013/2?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Ist im Bußgeldkatalog ein Regelsatz für das Verwarnungsgeld von mehr als 20 Euro vorgesehen, so kann er bei offenkundig außergewöhnlich schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen bis auf 20 Euro ermäßigt werden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BKatV%202013/2?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Hat der Betroffene durch dieselbe Handlung mehrere geringfügige Ordnungswidrigkeiten begangen, für die jeweils eine Verwarnung mit Verwarnungsgeld in Betracht kommt, so wird nur ein Verwarnungsgeld, und zwar das höchste der in Betracht kommenden Verwarnungsgelder, erhoben.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/BKatV%202013/2?asof=2019-06-10#abs-7 (7) Hat der Betroffene durch mehrere Handlungen geringfügige Ordnungswidrigkeiten begangen oder gegen dieselbe Vorschrift mehrfach verstoßen, so sind die einzelnen Verstöße getrennt zu verwarnen.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/BKatV%202013/2?asof=2019-06-10#abs-8 (8) In den Fällen der Absätze 6 und 7 ist jedoch zu prüfen, ob die Handlung oder die Handlungen insgesamt noch geringfügig sind.
Änderungsverlauf
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12.07.2021 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 12. Juli 2021 (BGBl. I 3091)
BGBl. 2021 I S. 3091
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06.06.2019 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 6. Juni 2019 (BGBl. I 756)
BGBl. 2019 I S. 756
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18.05.2017 Ausfertigung
§ 2 eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Mai 2017 (BGBl. I 1282)
BGBl. 2017 I S. 1282
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05.11.2013 Ausfertigung
§ 2 neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. November 2013 (BGBl. I 3920)
BGBl. 2013 I S. 3920
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