Gesetze / Bundeskindergeldgesetz
BKGG§ 8 Aufbringung der Mittel
Stand: 01.01.2021
Wird zitiert von 20
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- EuGH, 19.02.1981 – C-104/80
- EuGH, 18.12.1980 – C-104/80
- LSG Baden-Württemberg, 23.04.2004 – L 1 KG 1274/02
- BVerfG, 08.06.2004 – 2 BvL 5/00Zur Verfassungsmäßigkeit des § 65 Abs. 2 EStG: Ausschluss einer Teilkindergeldregelung für Grenzgänger, die eine in den Anwendungsbereich des § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG fallende Leistung beziehenZitiert von 256
- BVerfG, 06.05.1975 – 1 BvR 332/72Kinderzuschuß für Enkel in der knappschaftlichen RentenversicherungZitiert von 19
- BFH, 13.07.2016 – XI R 16/15Zum Ausschluss von Kindergeld bei Gewährung vergleichbarer Leistungen von zwischen- oder überstaatlichen EinrichtungenZitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BFH, 13.06.2013 – III R 63/11(Pflicht zur Prüfung eines ausländischen Anspruchs auf kindergeldähnliche Leistungen bei Anwendung des § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG - Ermittlungspflichten des FG im Rahmen dieser Prüfung - Keine ausschließende Sperrwirkung des Art. 13 Abs. 1 Satz 1 der VO Nr. 1408/71)Zitiert von 35
- BFH, 13.06.2013 – III R 10/11(Bindung des BFH an die Feststellungen des FG zu Bestehen und Inhalt ausländischen Rechts bei Prüfung des § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG - Ermittlungspflichten des FG - Prüfung der Voraussetzungen für ein Sachurteil - Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung)Zitiert von 55
- FG Köln, 08.11.2011 – 1 K 3550/09
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 8 BKGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BKGG%201996/8#abs-1 (1) Die Aufwendungen der Bundesagentur für die Durchführung dieses Gesetzes trägt der Bund.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BKGG%201996/8#abs-2 (2) Der Bund stellt der Bundesagentur nach Bedarf die Mittel bereit, die sie für die Zahlung des Kindergeldes und des Kinderzuschlags benötigt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BKGG%201996/8#abs-3 (3) Der Bund erstattet die Verwaltungskosten, die der Bundesagentur aus der Durchführung dieses Gesetzes entstehen. Näheres wird durch Verwaltungsvereinbarung geregelt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BKGG%201996/8#abs-4 (4) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 tragen die Länder die Ausgaben für die Leistungen nach § 6b und ihre Durchführung.