Gesetze / Bundeskindergeldgesetz
BKGG§ 9 Antrag
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BKGG%201996/9?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das Kindergeld und der Kinderzuschlag sind schriftlich zu beantragen. Der Antrag soll bei der nach § 13 zuständigen Familienkasse gestellt werden. Den Antrag kann außer dem Berechtigten auch stellen, wer ein berechtigtes Interesse an der Leistung des Kindergeldes hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BKGG%201996/9?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Vollendet ein Kind das 18. Lebensjahr, so wird es für den Anspruch auf Kindergeld nur dann weiterhin berücksichtigt, wenn der oder die Berechtigte anzeigt, dass die Voraussetzungen des § 2 Absatz 2 vorliegen. Absatz 1 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BKGG%201996/9?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Leistungen für Bildung und Teilhabe sind bei der zuständigen Stelle schriftlich zu beantragen. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
Änderungsverlauf
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29.04.2019 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 2 1. 1. 2020 des Gesetzes vom 29. April 2019 (BGBl. I 530)
BGBl. 2019 I S. 530
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24.03.2011 Ausfertigung
§ 9 eingefügt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. März 2011 (BGBl. I 453)
BGBl. 2011 I S. 453
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