Gesetze / Bundeskindergeldgesetz
BKGG§ 13 Zuständige Stelle
Stand: 01.01.2021
Wird zitiert von 6
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- BSG, 26.05.2020 – B 1 KR 9/18 RKrankenversicherung - fingierte Leistungsgenehmigung begründet keinen eigenständigen Naturalleistungsanspruch - Recht auf Selbstbeschaffung der Leistung auch bei materieller Rechtswidrigkeit - Vorliegen von grob fahrlässiger Handlung durch den Versicherten - fingierte Leistungsgenehmigung hat nicht die Qualität eines Verwaltungsaktes - keine Beendigung des sozialrechtlichen Verwaltungsverfahrens - Berechtigung und Verpflichtung der Krankenkasse auf Entscheidung über den gestellten Antrag und Abschluss des laufenden sozialrechtlichen Verwaltungsverfahrens - VerwaltungsaktZitiert von 75
- BSG, 13.03.2019 – B 8 SO 85/18 BSozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache - Klärungsbedürftigkeit - Abgrenzung grober von einfacher Fahrlässigkeit - Vorgaben durch den Gesetzgeber - Konturierung durch das BSG - Einzelfallentscheidung - eingeschränkte Überprüfbarkeit durch das RevisionsgerichtZitiert von 6
- SG Aachen, 07.01.2021 – S 11 SF 41/20 PG
- LSG Berlin-Brandenburg, 23.10.2019 – L 18 AS 1347/18
- LSG Berlin-Brandenburg, 06.02.2018 – L 14 KG 2/16Zitiert von 1
- FG Münster, 25.09.2013 – 12 K 51/11 Kg
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BKGG%201996/13#abs-1 (1) Für die Entgegennahme des Antrages und die Entscheidungen über den Anspruch ist die Familienkasse (§ 7 Absatz 2) zuständig, in deren Bezirk der Berechtigte seinen Wohnsitz hat. Hat der Berechtigte keinen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes, ist die Familienkasse zuständig, in deren Bezirk er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat der Berechtigte im Geltungsbereich dieses Gesetzes weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt, ist die Familienkasse zuständig, in deren Bezirk er erwerbstätig ist. In den übrigen Fällen ist die Familienkasse Bayern Nord zuständig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BKGG%201996/13#abs-2 (2) Die Entscheidungen über den Anspruch trifft die Leitung der Familienkasse.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BKGG%201996/13#abs-3 (3) Der Vorstand der Bundesagentur kann für bestimmte Bezirke oder Gruppen von Berechtigten die Entscheidungen über den Anspruch auf Kindergeld und Kinderzuschlag einheitlich einer anderen Familienkasse übertragen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BKGG%201996/13#abs-4 (4) Für die Leistungen nach § 6b bestimmen abweichend von den Absätzen 1 und 2 die Landesregierungen oder die von ihnen beauftragten Stellen die für die Durchführung zuständigen Behörden.