Gesetze / Bundeskindergeldgesetz
BKGG§ 13 Zuständige Stelle
Stand: 01.01.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BKGG%201996/13#abs-1 (1) Für die Entgegennahme des Antrages und die Entscheidungen über den Anspruch ist die Familienkasse (§ 7 Absatz 2) zuständig, in deren Bezirk der Berechtigte seinen Wohnsitz hat. Hat der Berechtigte keinen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes, ist die Familienkasse zuständig, in deren Bezirk er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat der Berechtigte im Geltungsbereich dieses Gesetzes weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt, ist die Familienkasse zuständig, in deren Bezirk er erwerbstätig ist. In den übrigen Fällen ist die Familienkasse Bayern Nord zuständig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BKGG%201996/13#abs-2 (2) Die Entscheidungen über den Anspruch trifft die Leitung der Familienkasse.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BKGG%201996/13#abs-3 (3) Der Vorstand der Bundesagentur kann für bestimmte Bezirke oder Gruppen von Berechtigten die Entscheidungen über den Anspruch auf Kindergeld und Kinderzuschlag einheitlich einer anderen Familienkasse übertragen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BKGG%201996/13#abs-4 (4) Für die Leistungen nach § 6b bestimmen abweichend von den Absätzen 1 und 2 die Landesregierungen oder die von ihnen beauftragten Stellen die für die Durchführung zuständigen Behörden.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 13 BKGG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BSG, 26.05.2020 – B 1 KR 9/18 RKrankenversicherung - fingierte Leistungsgenehmigung begründet keinen eigenständigen Naturalleistungsanspruch - Recht auf Selbstbeschaffung der Leistung auch bei materieller Rechtswidrigkeit - Vorliegen von grob fahrlässiger Handlung durch den Versicherten - fingierte Leistungsgenehmigung hat nicht die Qualität eines Verwaltungsaktes - keine Beendigung des sozialrechtlichen Verwaltungsverfahrens - Berechtigung und Verpflichtung der Krankenkasse auf Entscheidung über den gestellten Antrag und Abschluss des laufenden sozialrechtlichen Verwaltungsverfahrens - VerwaltungsaktZitiert von 83
- BSG, 13.03.2019 – B 8 SO 85/18 BSozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache - Klärungsbedürftigkeit - Abgrenzung grober von einfacher Fahrlässigkeit - Vorgaben durch den Gesetzgeber - Konturierung durch das BSG - Einzelfallentscheidung - eingeschränkte Überprüfbarkeit durch das RevisionsgerichtZitiert von 6
- LSG NRW, 16.12.2021 – L 9 BK 13/21
- SG Aachen, 07.01.2021 – S 11 SF 41/20 PG
- LSG Berlin-Brandenburg, 23.10.2019 – L 18 AS 1347/18
- LSG Berlin-Brandenburg, 06.02.2018 – L 14 KG 2/16Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 13 BKGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.12.2020 Ausfertigung
§ 13 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 1. Dezember 2020 (BGBl. I 2616)
BGBl. 2020 I S. 2616
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24.03.2011 Ausfertigung
§ 13 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. März 2011 (BGBl. I 453)
BGBl. 2011 I S. 453
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.