Gesetze / Bundeskindergeldgesetz
BKGG§ 13 Zuständige Stelle
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BKGG%201996/13?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Für die Entgegennahme des Antrages und die Entscheidungen über den Anspruch ist die Familienkasse (§ 7 Absatz 2) zuständig, in deren Bezirk der Berechtigte seinen Wohnsitz hat. Hat der Berechtigte keinen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes, ist die Familienkasse zuständig, in deren Bezirk er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat der Berechtigte im Geltungsbereich dieses Gesetzes weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt, ist die Familienkasse zuständig, in deren Bezirk er erwerbstätig ist. In den übrigen Fällen ist die Familienkasse Nürnberg zuständig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BKGG%201996/13?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Entscheidungen über den Anspruch trifft die Leitung der Familienkasse.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BKGG%201996/13?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der Vorstand der Bundesagentur kann für bestimmte Bezirke oder Gruppen von Berechtigten die Entscheidungen über den Anspruch auf Kindergeld einer anderen Familienkasse übertragen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BKGG%201996/13?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Für die Leistungen nach § 6b bestimmen abweichend von den Absätzen 1 und 2 die Landesregierungen oder die von ihnen beauftragten Stellen die für die Durchführung zuständigen Behörden.
Änderungsverlauf
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01.12.2020 Ausfertigung
§ 13 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 1. Dezember 2020 (BGBl. I 2616)
BGBl. 2020 I S. 2616
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24.03.2011 Ausfertigung
§ 13 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. März 2011 (BGBl. I 453)
BGBl. 2011 I S. 453
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