Gesetze / Bundeskriminalamtgesetz
BKAG§ 20 Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium des Innern bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Art und den Umfang der Daten, die nach den §§ 16, 18 und 19 weiterverarbeitet werden dürfen. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 bestimmt es insbesondere
Änderungsverlauf
-
19.12.2022 Ausfertigung
§ 20 geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I 2606)
BGBl. 2022 I S. 2606
-
19.12.2022 Ausfertigung
§ 20 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I 2632 iVm Bek)
BGBl. 2022 I S. 2632
-
19.06.2020 Ausfertigung
§ 20 geändert durch Artikel 152 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328)
BGBl. 2020 I S. 1328
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.