Gesetze / Bundeskriminalamtgesetz
BKAG§ 18 Daten zu Verurteilten, Beschuldigten, Tatverdächtigen und sonstigen Anlasspersonen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 5
- BVerfG, 01.10.2024 – 1 BvR 1160/19 · Bundeskriminalamtgesetz IIZitiert von 5
- BVerfG, 24.10.2023 – 1 BvR 1160/19Befangenheit im Verfahren BKAG – DatenplattformenZitiert von 3
- VG Wiesbaden, 01.04.2025 – 6 K 1458/24.WI
- OVG Saarland, 13.12.2021 – 2 A 178/21Zitiert von 3
- VGH Hessen, 07.09.2018 – 8 E 2283/17
5 Entscheidungen zu § 18 BKAG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BKAG%202018/18#abs-1 (1) Das Bundeskriminalamt kann zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 2 Absatz 1 bis 3 personenbezogene Daten weiterverarbeiten von
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BKAG%202018/18#abs-2 (2) Das Bundeskriminalamt kann weiterverarbeiten:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BKAG%202018/18#abs-3 (3) Das Bundeskriminalamt kann personenbezogene Daten weiterverarbeiten, um festzustellen, ob die betreffenden Personen die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen. Die Daten dürfen ausschließlich zu diesem Zweck weiterverarbeitet werden und sind im Informationssystem gesondert zu speichern. Die Daten sind nach Abschluss der Prüfung, spätestens jedoch nach zwölf Monaten zu löschen, soweit nicht festgestellt wurde, dass die betreffende Person die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BKAG%202018/18#abs-4 (4) Das Bundeskriminalamt kann personenbezogene Daten weiterverarbeiten, soweit dies erforderlich ist zum Zweck des Nachweises von Personen, die wegen des Verdachts oder des Nachweises einer rechtswidrigen Tat einer richterlich angeordneten Freiheitsentziehung unterliegen. Die Löschung von Daten, die allein zu diesem Zweck weiterverarbeitet werden, erfolgt nach zwei Jahren.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BKAG%202018/18#abs-5 (5) Wird der Beschuldigte rechtskräftig freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt, so ist die Weiterverarbeitung unzulässig, wenn sich aus den Gründen der Entscheidung ergibt, dass die betroffene Person die Tat nicht oder nicht rechtswidrig begangen hat.