§ 26 Fernhalten des Wildes
Stand: 10.06.2019
Der Jagdausübungsberechtigte sowie der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eines Grundstückes sind berechtigt, zur Verhütung von Wildschäden das Wild von den Grundstücken abzuhalten oder zu verscheuchen. Der Jagdausübungsberechtigte darf dabei das Grundstück nicht beschädigen, der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte darf das Wild weder gefährden noch verletzen.
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Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Wiesbaden, 14.04.2011 – 4 K 1208/10.WIZitiert von 1
- VG Lüneburg, 06.09.2022 – 3 A 58/21
- OVG NRW, 30.03.2015 – 16 A 1610/13Voraussetzungen der Aufhebung der Schonzeit für Wildgänse zur Vermeidung übermäßiger Wildschäden Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 19
- BGH, 04.03.2010 – III ZR 233/09Haftung für Wildschäden: Schadensersatzanspruch für Schäden auf Grundstücken in einem befriedeten BezirkZitiert von 5
- LSG Berlin-Brandenburg, 21.03.2024 – L 3 U 62/23
- OVG Schleswig, 02.03.2018 – 4 LA 78/17
Zuletzt entschieden
- OVG Schleswig, 02.03.2018 – 4 LA 111/17
- LG Arnsberg, 16.10.2015 – 2 O 323/14
- LG Arnsberg, 16.10.2015 – 2 O 329/14
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