§ 26 Fernhalten des Wildes
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 11
Nach Gewicht
- VG Wiesbaden, 14.04.2011 – 4 K 1208/10.WIZitiert von 1
- VG Lüneburg, 06.09.2022 – 3 A 58/21
- OVG NRW, 30.03.2015 – 16 A 1610/13Zitiert von 19
- BGH, 04.03.2010 – III ZR 233/09Haftung für Wildschäden: Schadensersatzanspruch für Schäden auf Grundstücken in einem befriedeten BezirkZitiert von 5
- LSG Berlin-Brandenburg, 21.03.2024 – L 3 U 62/23
- OVG Schleswig, 02.03.2018 – 4 LA 78/17
Zuletzt entschieden
- OVG Schleswig, 02.03.2018 – 4 LA 111/17
- LG Arnsberg, 16.10.2015 – 2 O 323/14
- LG Arnsberg, 16.10.2015 – 2 O 329/14
11 Entscheidungen zu § 26 BJagdG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 26 BJagdG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Der Jagdausübungsberechtigte sowie der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eines Grundstückes sind berechtigt, zur Verhütung von Wildschäden das Wild von den Grundstücken abzuhalten oder zu verscheuchen. Der Jagdausübungsberechtigte darf dabei das Grundstück nicht beschädigen, der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte darf das Wild weder gefährden noch verletzen.