§ 27 Verhinderung übermäßigen Wildschadens
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 38
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Schleswig, 05.10.2016 – 7 B 191/16Zitiert von 2
- OVG Schleswig, 22.05.2017 – 4 KN 12/15
- VG Schleswig, 01.09.2016 – 7 B 174/16Zitiert von 2
- VG Schleswig, 01.09.2016 – 7 B 176/16Zitiert von 2
- OVG Schleswig, 22.05.2017 – 4 KN 14/15
- OVG Schleswig, 22.05.2017 – 4 KN 2/15Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- VG München, 26.09.2022 – M 7 S 22.60
- VGH Bayern, 16.09.2022 – 19 N 20.232Zitiert von 4
- VGH Bayern, 16.09.2022 – 19 N 19.1368Erfolgloser Normenkontrollantrag gegen die Verkürzung von Schonzeiten für Schalenwild in Schutzwaldsanierungsgebieten KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 16
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 27 BJagdG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BJagdG/27#abs-1 (1) Die zuständige Behörde kann anordnen, daß der Jagdausübungsberechtigte unabhängig von den Schonzeiten innerhalb einer bestimmten Frist in bestimmtem Umfange den Wildbestand zu verringern hat, wenn dies mit Rücksicht auf das allgemeine Wohl, insbesondere auf die Interessen der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, notwendig ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BJagdG/27#abs-2 (2) Kommt der Jagdausübungsberechtigte der Anordnung nicht nach, so kann die zuständige Behörde für dessen Rechnung den Wildbestand vermindern lassen. Das erlegte Wild ist gegen angemessenes Schußgeld dem Jagdausübungsberechtigten zu überlassen.