Gesetze / Bundesjagdgesetz

BJagdG

§ 6 Befriedete Bezirke, Ruhen der Jagd

Stand: 10.06.2019

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Auf Grundflächen, die zu keinem Jagdbezirk gehören, und in befriedeten Bezirken ruht die Jagd. Eine beschränkte Ausübung der Jagd kann gestattet werden. Tiergärten fallen nicht unter die Vorschriften dieses Gesetzes.

§ 5 § 6a