§ 6 Befriedete Bezirke, Ruhen der Jagd
Stand: 10.06.2019
Auf Grundflächen, die zu keinem Jagdbezirk gehören, und in befriedeten Bezirken ruht die Jagd. Eine beschränkte Ausübung der Jagd kann gestattet werden. Tiergärten fallen nicht unter die Vorschriften dieses Gesetzes.
Wird zitiert von 50 Entscheidungen zu § 6 BJagdG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG Bonn, 03.06.2011 – 2 O 366/09Zitiert von 1
- BGH, 04.03.2010 – III ZR 233/09Haftung für Wildschäden: Schadensersatzanspruch für Schäden auf Grundstücken in einem befriedeten BezirkZitiert von 5
- VG Düsseldorf, 10.05.2017 – 15 K 6814/16Zitiert von 2
- VG Lüneburg, 11.02.2016 – 6 A 517/14Zitiert von 1
- VG Greifswald, 21.05.2015 – 6 A 987/12Zitiert von 1
- EGMR, 20.01.2011 – 9300/07
Zuletzt entschieden
- VG Würzburg, 28.04.2025 – W 9 K 24.1146Zitiert von 2
- OVG Sachsen-Anhalt, 27.01.2025 – 1 L 67/24.Z
- VG Ansbach, 18.11.2022 – AN 16 K 20.02798Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 6 BJagdG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
14.11.2018 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. November 2018 (BGBl. I 1850)
BGBl. 2018 I S. 1850
-
29.05.2013 Ausfertigung
§ 6 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Mai 2013 (BGBl. I 1386)
BGBl. 2013 I S. 1386
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.