§ 6 Befriedete Bezirke, Ruhen der Jagd
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 50
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LG Bonn, 03.06.2011 – 2 O 366/09Zitiert von 1
- BGH, 04.03.2010 – III ZR 233/09Haftung für Wildschäden: Schadensersatzanspruch für Schäden auf Grundstücken in einem befriedeten BezirkZitiert von 5
- VG Düsseldorf, 10.05.2017 – 15 K 6814/16Zitiert von 2
- VG Lüneburg, 11.02.2016 – 6 A 517/14Zitiert von 1
- VG Greifswald, 21.05.2015 – 6 A 987/12Zitiert von 1
- EGMR, 20.01.2011 – 9300/07
Zuletzt entschieden
- VG Würzburg, 28.04.2025 – W 9 K 24.1146Zitiert von 2
- OVG Sachsen-Anhalt, 27.01.2025 – 1 L 67/24.Z
- VG Ansbach, 18.11.2022 – AN 16 K 20.02798Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 6 BJagdG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Auf Grundflächen, die zu keinem Jagdbezirk gehören, und in befriedeten Bezirken ruht die Jagd. Eine beschränkte Ausübung der Jagd kann gestattet werden. Tiergärten fallen nicht unter die Vorschriften dieses Gesetzes.